Entscheidungsdatum
18.10.2024Norm
AVG §68 Abs2Spruch
W296 2300189-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung eines Einberufungsbefehls zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aufhebung eines Einberufungsbefehls zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihre gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes (HPA) vom XXXX , GZ XXXX , eingebrachte Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihre gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes (HPA) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , eingebrachte Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Einberufungsbefehl des Heerespersonalamts (in Folge: belangte Behörde) vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 21 und 24 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 und 2a WG 2001 zu einer vom XXXX bis zum XXXX dauernden Milizübung beim Österreichischen Bundesheer einberufen. 1. Mit Einberufungsbefehl des Heerespersonalamts (in Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 21 und 24 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins und 2a WG 2001 zu einer vom römisch 40 bis zum römisch 40 dauernden Milizübung beim Österreichischen Bundesheer einberufen.
2. Mit Schreiben des Kommandos der Garde des Österreichischen Bundesheeres vom XXXX wurde die Aufhebung des Einberufungsbefehls zur Ableistung der Milizübung aus militärisch rücksichtswürdigen Gründen angeregt. Begründend wurde die Verurteilung der Beschwerdeführerin laut der Strafkarte des Landesgerichtes XXXX , GZ XXXX (Datum der letzten Tat: XXXX , Eintritt der Rechtskraft: XXXX , Strafbare Handlungen: §§ 288 (1), 288 (3) StGB; §§ 297 (1) 1. Fall, 297 (1) 2. Fall StGB; Freiheitsstrafe bedingt: 18 Monate, Probezeit: 3 Jahre), angeführt. Mit XXXX sei ihr die Prüfungsbescheinigung GEHEIM entzogen worden.2. Mit Schreiben des Kommandos der Garde des Österreichischen Bundesheeres vom römisch 40 wurde die Aufhebung des Einberufungsbefehls zur Ableistung der Milizübung aus militärisch rücksichtswürdigen Gründen angeregt. Begründend wurde die Verurteilung der Beschwerdeführerin laut der Strafkarte des Landesgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 (Datum der letzten Tat: römisch 40 , Eintritt der Rechtskraft: römisch 40 , Strafbare Handlungen: Paragraphen 288, (1), 288 (3) StGB; Paragraphen 297, (1) 1. Fall, 297 (1) 2. Fall StGB; Freiheitsstrafe bedingt: 18 Monate, Probezeit: 3 Jahre), angeführt. Mit römisch 40 sei ihr die Prüfungsbescheinigung GEHEIM entzogen worden.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Einberufungsbefehl (Bescheid) der belangten Behörde zur Leistung einer Milizübung vom XXXX bis XXXX gemäß § 68 Abs. 2 AVG und § 24 iVm § 39 Abs. 1 und 2a WG 2001 von Amts wegen aufgehoben.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Einberufungsbefehl (Bescheid) der belangten Behörde zur Leistung einer Milizübung vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG und Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins und 2a WG 2001 von Amts wegen aufgehoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Erlassung des Einberufungsbefehls sei festgestellt worden, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 3 WG 2001 – insbesondere der militärische Bedarf – wesentlich geändert habe. Die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zu der Ansicht gelangt, dass der Einberufungsbefehl aufzuheben sei, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 3 leg. cit. – insbesondere der militärische Bedarf – berücksichtigt worden seien.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Erlassung des Einberufungsbefehls sei festgestellt worden, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001 – insbesondere der militärische Bedarf – wesentlich geändert habe. Die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zu der Ansicht gelangt, dass der Einberufungsbefehl aufzuheben sei, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale des Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. – insbesondere der militärische Bedarf – berücksichtigt worden seien.
4. Mit Schreiben vom XXXX erhob die vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung sei damit begründet worden, dass der „militärische Bedarf“ im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei. Dieser bestehe jedoch sehr wohl, da gegenwärtig Soldaten gesucht werden würden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführerin durch den amtswegig aufgehobenen Bescheid sehr wohl ein Recht erwachsen, da aus der Einberufung Besoldungsansprüche resultiert hätten. Die Aufhebung widerspreche § 68 AVG. Der angefochtene Bescheid sei auch unzureichend begründet, da die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreiche, um die angefochtene Entscheidung zu begründen.4. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung sei damit begründet worden, dass der „militärische Bedarf“ im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei. Dieser bestehe jedoch sehr wohl, da gegenwärtig Soldaten gesucht werden würden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführerin durch den amtswegig aufgehobenen Bescheid sehr wohl ein Recht erwachsen, da aus der Einberufung Besoldungsansprüche resultiert hätten. Die Aufhebung widerspreche Paragraph 68, AVG. Der angefochtene Bescheid sei auch unzureichend begründet, da die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreiche, um die angefochtene Entscheidung zu begründen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei die gültige Prüfbescheinigung mit XXXX aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Strafkarte aufgrund strafbarer Handlungen und einer dadurch umgehenden vorzeitigen Entlassung aus einem Dienstverhältnis des Österreichischen Bundesheeres entzogen worden. Eine neuerliche Überprüfung wäre ab XXXX möglich gewesen, bis dato sei aber keine neuerliche Überprüfung der Verlässlichkeit eingeleitet worden. Eine Heranziehung zu einem Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer könne erst nach einer neuerlichen Beurteilung über den Entzug der Verlässlichkeit mit positivem Ausgang gestattet werden. Die militärische Verlässlichkeit stelle einen wesentlichen Bestandteil des Österreichischen Bundesheeres dar. Die Beschwerdeführerin sei mit Wirksamkeit XXXX zu einer Milizübung einberufen worden. Eine solche Heranziehung sei bei Entzug einer Prüfbescheinigung jedoch nicht vorgesehen, weshalb unverzüglich nach Bekanntwerden die Aufhebung der Milizübung angeregt worden sei. Bereits mit XXXX sei die Beschwerdeführerin aus einem Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheeres aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung umgehend entlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 3 StGB und das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB begangen. Diese Verhaltensweisen seien geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Person und die Sachlichkeit ihrer Amtsführung ganz wesentlich zu verletzen. Der militärische Bedarf sei erst wieder gegeben, wenn die entzogene militärische Verlässlichkeit abermals überprüft und keinerlei Bedenken geäußert werden würden.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei die gültige Prüfbescheinigung mit römisch 40 aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Strafkarte aufgrund strafbarer Handlungen und einer dadurch umgehenden vorzeitigen Entlassung aus einem Dienstverhältnis des Österreichischen Bundesheeres entzogen worden. Eine neuerliche Überprüfung wäre ab römisch 40 möglich gewesen, bis dato sei aber keine neuerliche Überprüfung der Verlässlichkeit eingeleitet worden. Eine Heranziehung zu einem Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer könne erst nach einer neuerlichen Beurteilung über den Entzug der Verlässlichkeit mit positivem Ausgang gestattet werden. Die militärische Verlässlichkeit stelle einen wesentlichen Bestandteil des Österreichischen Bundesheeres dar. Die Beschwerdeführerin sei mit Wirksamkeit römisch 40 zu einer Milizübung einberufen worden. Eine solche Heranziehung sei bei Entzug einer Prüfbescheinigung jedoch nicht vorgesehen, weshalb unverzüglich nach Bekanntwerden die Aufhebung der Milizübung angeregt worden sei. Bereits mit römisch 40 sei die Beschwerdeführerin aus einem Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheeres aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung umgehend entlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 3 StGB und das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB begangen. Diese Verhaltensweisen seien geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Person und die Sachlichkeit ihrer Amtsführung ganz wesentlich zu verletzen. Der militärische Bedarf sei erst wieder gegeben, wenn die entzogene militärische Verlässlichkeit abermals überprüft und keinerlei Bedenken geäußert werden würden.
6. Mit Schreiben XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin würden sich auf das Jahr XXXX beziehen, sodass die Aufhebung des Einberufungsbefehls verspätet und nicht gerechtfertigt sei. Die angefochtene Entscheidung sei zudem nicht mit der Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin, sondern mit einem mangelnden militärischen Bedarf begründet worden. Diese Begründung sei unverständlich, da der militärische Bedarf jedenfalls bestehe und die Verurteilung der Beschwerdeführerin stets bekannt gewesen sei. Die Verurteilung betreffe ausschließlich außerdienstliches Verhalten und keine dienstlichen Belange. Die Entlassung nach der rechtskräftigen Einberufung verstoße gegen das Verschlechterungsverbot im Verwaltungsverfahren, da einseitig in ein der Beschwerdeführerin bereits zuerkanntes Recht, nämlich die Besoldung bei Teilnahme an der Waffenübung, eingegriffen werde. Dies widerspreche § 68 AVG.6. Mit Schreiben römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin würden sich auf das Jahr römisch 40 beziehen, sodass die Aufhebung des Einberufungsbefehls verspätet und nicht gerechtfertigt sei. Die angefochtene Entscheidung sei zudem nicht mit der Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin, sondern mit einem mangelnden militärischen Bedarf begründet worden. Diese Begründung sei unverständlich, da der militärische Bedarf jedenfalls bestehe und die Verurteilung der Beschwerdeführerin stets bekannt gewesen sei. Die Verurteilung betreffe ausschließlich außerdienstliches Verhalten und keine dienstlichen Belange. Die Entlassung nach der rechtskräftigen Einberufung verstoße gegen das Verschlechterungsverbot im Verwaltungsverfahren, da einseitig in ein der Beschwerdeführerin bereits zuerkanntes Recht, nämlich die Besoldung bei Teilnahme an der Waffenübung, eingegriffen werde. Dies widerspreche Paragraph 68, AVG.
8. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.8. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Soldatin im Österreichischen Bundesheer tätig.
Mit der am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Landesgerichtes XXXX , GZ XXXX , war die Beschwerdeführerin wegen von ihr begangener Straftaten gemäß §§ 288 Abs. 1, 288 Abs. 3 StGB sowie §§ 297 Abs. 1 erster Fall, 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Mit XXXX wurde die Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheeres aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung entlassen und mit XXXX wurde ihr die Prüfungsbescheinigung GEHEIM entzogen.Mit der am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 , war die Beschwerdeführerin wegen von ihr begangener Straftaten gemäß Paragraphen 288, Absatz eins,, 288 Absatz 3, StGB sowie Paragraphen 297, Absatz eins, erster Fall, 297 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Mit römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheeres aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung entlassen und mit römisch 40 wurde ihr die Prüfungsbescheinigung GEHEIM entzogen.
Mit Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu einer vom XXXX bis zum XXXX dauernden Milizübung beim Österreichischen Bundesheer einberufen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Einberufungsbefehl der belangten Behörde zur Leistung einer Milizübung vom XXXX bis XXXX von Amts wegen aufgehoben. Mit Schreiben vom XXXX erhob die vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.Mit Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zu einer vom römisch 40 bis zum römisch 40 dauernden Milizübung beim Österreichischen Bundesheer einberufen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Einberufungsbefehl der belangten Behörde zur Leistung einer Milizübung vom römisch 40 bis römisch 40 von Amts wegen aufgehoben. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind größtenteils unbestritten.
Die Feststellungen zum (ehemaligen) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung, zu ihrer Entlassung, zum Entzug ihrer Prüfbescheinigung, zur Einberufung der Beschwerdeführerin zu einer Milizübung vom XXXX bis XXXX sowie zu der amtswegigen Aufhebung der Einberufung der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde, der Beschwerdevorabentscheidung und ihrem Vorlageantrag ergeben sich ebenfalls aus dem im Wesentlichen unbestrittenen Akteninhalt.Die Feststellungen zum (ehemaligen) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung, zu ihrer Entlassung, zum Entzug ihrer Prüfbescheinigung, zur Einberufung der Beschwerdeführerin zu einer Milizübung vom römisch 40 bis römisch 40 sowie zu der amtswegigen Aufhebung der Einberufung der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde, der Beschwerdevorabentscheidung und ihrem Vorlageantrag ergeben sich ebenfalls aus dem im Wesentlichen unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 55 Abs. 3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Anzuwendende Normen:
3.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung maßgeblich:3.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der geltenden Fassung maßgeblich:
„Präsenzdienstarten
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. Milizübungen oder
3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
[…]
Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung
§ 21. (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen.Paragraph 21, (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen.
[…]
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
[…]
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
[…]
(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
b) den Wohnsitz und
c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.
[…]
Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen.Paragraph 38, (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen.
[…]
(4) Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.(4) Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist Paragraph 26, Absatz 4, über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.
(5) Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig(5) Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist Paragraph 28, Absatz eins, über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 4, erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und
2. mit Zustimmung der Betroffenen.
[…]
Miliztätigkeiten von Frauen
§ 39. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwendenParagraph 39, (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
1. § 24 über die Einberufung,1. Paragraph 24, über die Einberufung,
2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,2. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
3. § 28 Abs. 1 und 3 bis 5 über die Entlassung,3. Paragraph 28, Absatz eins und 3 bis 5 über die Entlassung,
4. § 30 über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und4. Paragraph 30, über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und
5. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 4 und 5 vierter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.5. Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 4 und 5 vierter Satz sowie Paragraph 38 a, Absatz 4, über den Ausbildungsdienst.
[…]
(2a) (Verfassungsbestimmung) Frauen können aufgrund freiwilliger Meldung Milizübungen leisten. Sie sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung vom Heerespersonalamt von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, zu verständigen. Auf diesen Präsenzdienst sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 über die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,1. Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, über die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,
2. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz über die Meldung zu Milizübungen mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist,2. Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz über die Meldung zu Milizübungen mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist,
3. § 23a Abs. 2 über den vorläufigen Aufschub der Entlassung,3. Paragraph 23 a, Absatz 2, über den vorläufigen Aufschub der Entlassung,
4. § 26 Abs. 1, 2 und 4 über die Befreiung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Militärkommandos jeweils das Heerespersonalamt tritt und4. Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 4 über die Befreiung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Militärkommandos jeweils das Heerespersonalamt tritt und
5. § 26a Abs. 1 und 2 über die Mitteilungs- und Nachweispflichten anlässlich einer Befreiung.5. Paragraph 26 a, Absatz eins und 2 über die Mitteilungs- und Nachweispflichten anlässlich einer Befreiung.
[…]
Zuständigkeit
§ 40. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlichParagraph 40, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
1. des Ausbildungsdienstes und
2. der Miliztätigkeiten von Frauen
obliegt dem Heerespersonalamt.“
3.2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung maßgeblich:3.2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung maßgeblich:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) […]Paragraph 68, (1) […]
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe:
Wenn einem Antrag durch den mit Berufung angefochtenen Bescheid nicht voll Rechnung getragen wird, ist die Beschwer des Antragstellers (als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung) grundsätzlich zu bejahen. Kommt jedoch der dem Antrag zugrunde liegende Anspruch von vornherein nicht in Betracht, so kann auch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung (anstelle der Behebung des erstbehördlichen Bescheides unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages) nicht in Rechten verletzten ([vgl. E 12. August 2010, 2008/10/0278] VwGH 19.02.2014, 2013/10/0146).
Ein bloß faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung der Vorschriften objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung, sofern die Normen nicht erkennen lassen, dass sie nicht nur im öffentlichen, sondern auch im Inter