Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W 116 2279291-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.09.2023, GZ.: 537658/2/ZD/23, betreffend Nichteintritt der Zivildienstpflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.09.2023, GZ.: 537658/2/ZD/23, betreffend Nichteintritt der Zivildienstpflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals am 03.02.2015 mit Beschluss der Stellungskommission Kärnten für tauglich befunden.
2. Am 03.12.2022 übermittelte der BF per E-Mail ein vollständig ausgefülltes aber nicht unterschriebenes Formular einer Zivildiensterklärung. Ergänzend teilte er mit, dass die Zivildiensterklärung für den Fall gelte, dass er nach der Reevaluation seiner Tauglichkeit nicht untauglich sein sollte. Am 28.11.2022 wurde der Wehrpflichtige einer neuerlichen (Kurz-) Stellung/-Untersuchung unterzogen. Ein neuerlicher Tauglichkeitsbeschluss konnte mangels Vorliegens noch ausständiger Untersuchungen am 26.01.2023 noch nicht gefasst werden, die Diensttauglichkeit des BF war am 28.11.2022 ausgesetzt worden.
3. Mit Bescheid vom 21.12.2022 wurde gemäß § 5a Abs. 4 iVm. § 5a Abs. 3 Z 1 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass der BF am Einbringungstag seiner Zivildiensterklärung (am 03.12.2022) nicht tauglich gewesen sei, da sein Tauglichkeitsbeschluss ausgesetzt worden sei. Seine Erklärung habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 21.12.2022 wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass der BF am Einbringungstag seiner Zivildiensterklärung (am 03.12.2022) nicht tauglich gewesen sei, da sein Tauglichkeitsbeschluss ausgesetzt worden sei. Seine Erklärung habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit vollständig ausgefülltem aber nicht unterschriebenem Formular vom 24.09.2023 brachte der BF neuerlich eine Zivildiensterklärung ein. Mit Schreiben des Militärkommandos Kärnten, Ergänzungsabteilung, vom 25.09.2023 wurde die am 24.09.2023 eingebrachte Zivildiensterklärung gemäß § 5 Abs. 3 ZDG zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, dass an den BF am 18.09.2023 ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst für den 06.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt und damit erlassen worden sei. 4. Mit vollständig ausgefülltem aber nicht unterschriebenem Formular vom 24.09.2023 brachte der BF neuerlich eine Zivildiensterklärung ein. Mit Schreiben des Militärkommandos Kärnten, Ergänzungsabteilung, vom 25.09.2023 wurde die am 24.09.2023 eingebrachte Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, ZDG zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, dass an den BF am 18.09.2023 ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst für den 06.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt und damit erlassen worden sei.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.09.2023, GZ.: 537658/2/ZD/23, wurde gemäß §°5a Abs. 4 iVm §°5a Abs. 3 Z 4 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass das Recht des BF zur Abgabe eeiner Zivildiensterklärung am 24.09.2023 gemäß §°5a Abs. 1 Z 3 iVm §°1 Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung habe daher seine Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der Einberufungsbefehl am 18.09.2023 zugestellt worden sei und er seine Zivildiensterklärung erst am 24.09.2023 eingebracht habe. Das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung sei daher am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.09.2023, GZ.: 537658/2/ZD/23, wurde gemäß §°5a Absatz 4, in Verbindung mit §°5a Absatz 3, Ziffer 4, ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., festgestellt, dass das Recht des BF zur Abgabe eeiner Zivildiensterklärung am 24.09.2023 gemäß §°5a Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit §°1 Absatz 2,, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung habe daher seine Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der Einberufungsbefehl am 18.09.2023 zugestellt worden sei und er seine Zivildiensterklärung erst am 24.09.2023 eingebracht habe. Das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung sei daher am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 08.10.2023 per E-Mail rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass er von der Zustellung des Einberufungsbefehls am 18.09.2023 in Villach nichts gewusst und aus diesem Grund seine Zivildiensterklärung zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht habe. Außerdem habe er eine Zivildiensterklärung bereits nach seiner Nachmusterung am 03.12.2022 abgeschickt und dem anwesenden Psychologen schon damals mitgeteilt, dass er aus den verschiedensten Gründen nicht zum Bundesheer wolle. Weiters habe ihm ein Verantwortlicher des Bundesheeres im Zuge eines Mailkontaktes geraten, einfach eine neue Zivildiensterklärung einzureichen.
7. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 10.10.2023 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am selben Tag) vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 27.11.2023 wurde dem BF vom BVwG aufgetragen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens konkret und nachvollziehbar darzulegen, von wann bis wann er sich genau zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls nicht an seiner Abgabestelle aufgehalten habe, wo er sich während dieser Zeit konkret aufgehalten habe, was der konkrete Grund für seine Abwesenheit von der Abgabestelle gewesen sei und wann genau er wieder an seine Abgabestelle zurückgekehrt sei. Zudem habe er seine Angaben durch konkrete Beweismittel entsprechend zu belegen. Sollten er diesem Auftrag nicht nachkommen, sei entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Einberufungsbefehl am 18.09.2023 durch Hinterlegung wirksam zugestellt wurde.
9. Mit Schreiben vom 02.01.2024 gab der BF bekannt, dass er einen Nebenwohnsitz in Graz habe, weil er dort studiert habe und nun den Beruf als Business-Analyst in der Unternehmungsberatung „ XXXX “ (in der Folge X-GmbH) ausübe. Aus diesem Grund sei er selten in Villach, meistens nur einmal im Monat. Den Großteil der Zeit verbringe er in Graz, wo sich auch ein Standort der X-GmbH befinde. Ansonsten sei er wegen diverser Projekte anderweitig unterwegs. Als Beilage übermittelte der BF einen ZMR-auszug zum Nachweis seines Nebenwohnsitzes in Graz seit 17.06.2021, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Firma X-GmbH vom Dezember 2023, woraus sich ergibt, dass der BF dort seit 04.07.2022 beschäftigt ist, sowie einen Ausdruck des elektronischen Zeitkartensystems der Firma, woraus sich ergibt, dass der BF an den Arbeitstagen von 18.09.2023 bis 28.09.2023 darin seine Anwesenheit eingetragen hat.9. Mit Schreiben vom 02.01.2024 gab der BF bekannt, dass er einen Nebenwohnsitz in Graz habe, weil er dort studiert habe und nun den Beruf als Business-Analyst in der Unternehmungsberatung „ römisch XXXX “ (in der Folge X-GmbH) ausübe. Aus diesem Grund sei er selten in Villach, meistens nur einmal im Monat. Den Großteil der Zeit verbringe er in Graz, wo sich auch ein Standort der X-GmbH befinde. Ansonsten sei er wegen diverser Projekte anderweitig unterwegs. Als Beilage übermittelte der BF einen ZMR-auszug zum Nachweis seines Nebenwohnsitzes in Graz seit 17.06.2021, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Firma X-GmbH vom Dezember 2023, woraus sich ergibt, dass der BF dort seit 04.07.2022 beschäftigt ist, sowie einen Ausdruck des elektronischen Zeitkartensystems der Firma, woraus sich ergibt, dass der BF an den Arbeitstagen von 18.09.2023 bis 28.09.2023 darin seine Anwesenheit eingetragen hat.
9. Am 04.06.2024 führt des Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Lebensmittelpunkt seit seiner Matura eigentlich an seinem gemeldeten Zweitwohnsitz in Graz sei. Er habe dort studiert und arbeite nun dort, auch seine Freunde seien in Graz. An seinem gemeldeten Hauptwohnsitz würden seine Eltern und seine Großmutter leben. Auf Vorhalt der von ihm vorgelegten Zeitkarteneintragungen bestätigte er, dass er sich von Montag, dem 18.09.2023, bis Freitag, dem 22.09.2023, an seinem Zeitwohnsitz in Graz aufgehalten und gearbeitet habe. Am Freitagnachmittag, dem 22.09.2023, sei er dann nach Dienst über das Wochenende nach Villach gefahren und habe auch noch am selben Tag den bei der Post für ihn hinterlegten Einberufungsbefehl abgeholt. Dass dieser dort für ihn hinterlegt worden war, habe ihm seine Mutter mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der BF ist 26 Jahre alt, österreichischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Er ist somit in Österreich wehr- und stellungspflichtig (vgl. § 11 Abs. 1 WehrG 2001). Seine Tauglichkeit wurde erstmals am 03.02.2015 festgestellt. Der BF ist 26 Jahre alt, österreichischer Staatsbürger und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen. Er ist somit in Österreich wehr- und stellungspflichtig vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, WehrG 2001). Seine Tauglichkeit wurde erstmals am 03.02.2015 festgestellt.
Laut ZMR war BF behördlich ab 1997 mit Hauptwohnsitz in seiner elterlichen Wohnung in Villach und ab 17.06.2021 zusätzlich mit Nebenwohnsitz in Graz gemeldet. Seit seiner Matura befindet sich sein Lebensmittelpunkt tatsächlich in Graz, weil er dort studiert hat und anschließend ab 04.07.2022 bei der X-GmbH beschäftigt war. Dementsprechend hält er sich hauptsächlich in Graz auf und ist nur gelegentlich bei seinen Eltern in Villach.
Am 18.09.2023 sollte dem BF ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in Villach zugestellt werden. Nach erfolglosem Zustellversuch wurde Einberufungsbefehl vom Zustellorgan beim Postamt hinterlegt und dort ab dem 18.09.2023 für den BF zur Abholung bereitgehalten.
Der Bf befand sich jedoch die gesamte Woche von 18.09.2023 bis 22.09.2023 nicht in Villach, sondern an seinem Nebenwohnsitz in Graz. Da ihn seine Mutter über die Hinterlegung des Dokuments in Kenntnis setzte, reiste er am Nachmittag des 22.09.2023 nach Dienstende nach Villach und holte dort noch am selben Tag den für ihn hinterlegten Einberufungsbefehl vom Postamt ab.
Am 24.09.2023 brachte er bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten die gegenständliche Zivildiensterklärung ein.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers können keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides entnommen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem glaubwürdigen Vorbringen des BF im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Damit hat er seine Angaben mit entsprechenden Beweismittel ausreichend belegt. Seine beiden Meldeadressen im maßgeblichen Zeitraum ergeben sich aus dem vorliegendem ZMR-Ausdruck. Dass der BF bereits damals seinen Lebensmittelpunkt in Graz und nicht in Villach hatte, ergibt sich nachvollziehbar auch aus der von ihm vorgelegten Lohnbestätigung der Firma X-GmbH, woraus sich ergibt, dass diese ihren Sitz in Graz hat und der BF dort bereits seit 04.07.2022 beschäftigt ist. Dass sich der BF insbesondere die gesamte Woche von 18.09.2023 bis 22.09.2023 tatsächlich nicht in Villach, sondern an seinem Nebenwohnsitz in Graz aufgehalten hat, wird zudem durch den vom BF vorgelegten Ausdruck seiner elektronischen Zeitkarteneintragungen entsprechend belegt.
Dass dem am 18.09.2023 der Einberufungsbefehl der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in Villach zugestellt werden sollte, er aber an dieser Adresse vom Zustellorgan nicht angetroffen wurde und das Dokument deshalb in der Folge vom Zustellorgan beim Postamt hinterlegt und dort ab dem 18.09.2023 für den BF zur Abholung bereitgehalten wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Rückschein.
Dass der BF, der sich die gesamte Woche von 18.09.2023 bis 22.09.2023 an seinem Nebenwohnsitz in Graz aufhielt, von seiner Mutter über die Hinterlegung des Dokuments in Kenntnis gesetzt wurde und er deshalb nach am Nachmittag des 22.09.2023 nach seinem Dienstende nach Villach gereist ist und dort noch am selben Tag den für ihn hinterlegten Einberufungsbefehl vom Postamt abgeholt hat, ergibt sich aus seinen eigenen und im Gesamtzusammenhang schlüssigen und glaubwürdigen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dass der BF die gegenständliche Zivildiensterklärung erst am 24.09.2023 beim Militärkommando eingebracht hat, ergibt sich zweifelsfrei sowohl aus den Angaben des Militärkommandos im Anschreiben vom 25.09.2023 an die Zivildienstserviceagentur, als auch aus den damit übereinstimmenden eigenen Angaben des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß §°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß §°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986 idF der Novelle BGBl. I Nr. 208/2022 (ZDG) von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022, (ZDG) von Bedeutung:
"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
…
§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a, (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder
3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.3. während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
…
4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.4. ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF. der Novelle BGBl. I Nr. 207/2022 lautet (auszugsweise):Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, lautet (auszugsweise):
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.Paragraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen