Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.03.2013, GZ.: BHHB-15.1-25427/2012, wurde dem Berufungswerber folgende Übertretung des § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (im Folgenden StLSG) angelastet: Zeit: 08.06.2012 20:30 Uhr bis 21:15 Uhr Ort: Gemeinde H, S-Se-A - Stadion Ha Ihre Funktion: Beschuldigter 1. Übertretung Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt.... mehr lesen...
Rechtssatz: Betritt eine Privatperson während eines Fußballspieles das Spielfeld bzw. hält sie sich dabei auf dem Spielfeld auf, kann dieses Verhalten nicht als öffentliche Anstandsverletzung im Sinne des § 2 Abs 1 StLSG geahndet werden, sofern keine tatsächlich anstößigen Verhaltensweisen (beispielsweise Worte, Taten, Gesten) hinzukommen und vorgeworfen werden. Schlagworte Anstandsverletzung; Tatumschreibung; Spielfeld; Betreten; Verhaltensweisen Zuletzt aktualisiert am 23.07.20... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 28.05.2007 um 00.05 Uhr in L, H 1, durch Spucken in das Gesicht des R den öffentlichen Anstand verletzt und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von ? 80,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Spucken in das Gesicht einer Person in der Öffentlichkeit, im konkreten Fall an der Theke eines Stadtcafes, stellt keine Anstandsverletzung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), sondern ein Gerichtsdelikt dar (4. Abschnitt, strafbare Handlungen gegen die Ehre, §§ 111 ff StGB). Insbesondere wäre der Tatbestand der Beleidigung nach § 115 iVm § 117 StGB verwirklicht. Ob die Berechtigung zur Anklage im Sinne des § 117 StGB vorlag, ist für die Qualifi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 27.08.2006 von 04.00 Uhr bis 04.05 Uhr in G, E 33, 1.) den öffentlichen Anstand verletzt und ein Verhalten gesetzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Sie haben in Anwesenheit eines Polizeibeamten lautstark Unmutsäußerungen von sich gegeben und sich mit einer Person auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 7 StLSG wird die Verwaltungsübertretung einer öffentlichen Anstandsverletzung sowie einer ungebührlichen Lärmerregung nach § 2 Abs 1 und § 1 Abs 1 StLSG nur noch dann begangen, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. In diesem Sinne liegt ein Gerichtsdelikt nach § 111 ff StGB, betreffend strafbare Handlungen gegen die Ehre, und keine Verwaltungsübertretung nach dem StLSG vor, wenn eine Person ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 07.10.2005 um 14.00 Uhr in L, bei der öffentlichen Müllsammelinsel bei den Parkplätzen des BILLA-Marktes, D 2a etabliert durch Äußerung von Worten wie ?Was wollt ihr Wichser überhaupt; Wenn mein Freund mit jemanden einen Streit hat, geht euch Kasperl dies gar nichts an; Schleicht´s euch ihr Wichser wieder dorthin, wo ihr hergekommen seid' den öffentlichen Anstand verletzt und habe dadurch eine Verwaltungsüb... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Verwirklichung einer Anstandsverletzung nach § 2 Abs 1 StLSG reicht es aus, wenn gegenüber Polizeibeamten die Worte "Schleichts euch" gebraucht werden. Eine zusätzliche Beschimpfung von amtshandelnden Beamten mit "Wichser" und "Kasperl" verschärft daher nur die strafbare Handlung. Schlagworte Anstandsverletzung Polizeibeamte mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 27.04.2006 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.05.2005 um 03.15 Uhr in H, P 12, im Lokal L G - Eingang A, die Tänzerinnen I S, M I und R M beschimpft (Schlampe und Kuh), weiters F A vom Hocker gestoßen und in Folge mit diesem eine verbale und tätliche Auseinandersetzung gehabt, indem er A mit dem Kopf: gegen die Stirn gestoßen habe. Er habe dadurch den öffentlichen Anstand verletzt und hätte dieses V... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch Tänzerinnen und Prostituierte in einem Nachtlokal haben Anspruch auf ein Mindestmaß an menschlichem Respekt und Anstand. Der Umstand, dass sich der Umgangston in einem Animierlokal am frühen Morgen nicht immer auf hohem Niveau bewegt, ändert nichts daran. Somit stellt die unflätige Beschimpfung dreier Tänzerinnen in einem Nachtlokal mit "Schlampe und Kuh" auch um 03.15 Uhr keine milieubedingte Unmutsäußerung, sondern eine wesentliche Überschreitung der Grenzen des öffentli... mehr lesen...