Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des H H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 15. Jänner 2008, GZ.: S 4218/07, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 28.05.2007 um 00.05 Uhr in L, H 1, durch Spucken in das Gesicht des R den öffentlichen Anstand verletzt und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von ? 80,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 8,-- vorgeschrieben. Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der den öffentlichen Anstand verletzt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 4 Abs 7 leg cit). Aufgrund der aus dem Akt hervorgehenden Sachverhaltsdarstellung, insbesondere dem im Spruch vorgeworfenen Verhalten des Berufungswerbers, kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zum Schluss, dass es sich hiebei um ein Gerichtsdelikt (4. Abschnitt, strafbare Handlungen gegen die Ehre, §§ 111 ff StGB) handelt. Insbesondere wäre der § 115 StGB (Beleidigung) iVm § 117 StGB durch die Handlung des Spuckens in das Gesicht des Betroffenen gegeben. Dass dies in der Öffentlichkeit geschah, geht auch aus der Zeugenaussage der A R hervor, die angab, dass dies an der Theke des Stadtcafes K in L, H 1, passierte. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt fest, dass zwar grundsätzlich die Frage, ob ein Gerichtsdelikt im Sinne des § 38 AVG vorliegt, als Vorfrage gelöst wird, wenn jedoch der Sachverhalt offenkundig - wie im konkreten Fall - einen Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt, braucht das Gerichtsverfahren nicht abgewartet werden. Im Übrigen ist es auch ohne Relevanz, ob die Berechtigung zur Anklage im Sinne des § 117 StGB gegeben wurde bzw zu einem Erfolg führt (ständige Rechtssprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, 14.06.2007, UVS 30.3-26/2007-3; 14.05.2007, UVS 30.3-23/2007-3; 17.01.2004, UVS 30.3-45/2004-10 u.a.). Da es somit an der Zuständigkeit der belangten Behörde mangelte, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Dieser Umstand wurde auch in der Berufung (Punkt 1.) aufgezeigt. Auf die übrigen in der Berufung vorgebrachten Gründe braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.