Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der G B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 19. Dezember 2006, GZ.: S 4997/05, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 20,00 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 07.10.2005 um 14.00 Uhr in L, bei der öffentlichen Müllsammelinsel bei den Parkplätzen des BILLA-Marktes, D 2a etabliert durch Äußerung von Worten wie ?Was wollt ihr Wichser überhaupt; Wenn mein Freund mit jemanden einen Streit hat, geht euch Kasperl dies gar nichts an; Schleicht´s euch ihr Wichser wieder dorthin, wo ihr hergekommen seid' den öffentlichen Anstand verletzt und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Gemäß § 4 Abs 1 leg cit wurde hiefür eine Geldstrafe von ? 100,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG wurde die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit ? 10,-- vorgeschrieben. In der Verhandlung am 27. April 2007 wurden die Zeugen RI H S, BI G H und R E, sowie die Berufungswerberin einvernommen und konnte nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Am 07. Oktober 2005 um ca 13.53 Uhr wurden die beiden Meldungsleger nach L, D 2a, zum Parkplatz der Firma BILLA beordert, da es dort zu einem Streit gekommen war. Die beiden Polizeibeamten kamen in Zivil mit dem Funkstreifenwagen zum Tatort. Die Berufungswerberin war zugegen und mittelgradig alkoholisiert. Als die Berufungswerberin in Kenntnis gesetzt wurde, dass gegen ihren Lebensgefährten, den Zeugen R E, eine Anzeige erstattet werde, äußerte sie die Worte Was wollt ihr Wichser überhaupt; Wenn mein Freund mit jemanden einen Streit hat, geht euch Kasperl dies gar nichts an; Schleicht´s euch ihr Wichser wieder dorthin, wo ihr hergekommen seid. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich insbesondere auf die Zeugenaussagen der beiden Meldungsleger. Aufgrund der schlüssigen Sachverhaltsdarstellung hat die Behörde an den Aussagen der beiden Beamten keinen Zweifel, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat. Es ist einem Polizeibeamten durchaus zumutbar, die während einer Amtshandlung verwendeten Worte wahrheitsgetreu in der Anzeige wiederzugeben. Die Berufungswerberin räumt zwar selbst ein, dass sie den beiden Beamten sagte sie sollen sich schleichen, jedoch weder das Wort Wichser noch das Wort Kasperl verwendet zu haben. Dies stellt eine reine Schutzbehauptung dar, wobei bemerkt wird, dass bereits die Verwendung der Worte sie sollen sich schleichen gegenüber Polizeibeamten eine Anstandsverletzung darstellt. Der Zeugenaussage des R E wird nicht gefolgt, der selbst angibt, zum Vorfallszeitpunkt mittelgradig betrunken gewesen zu sein und ist seine Aussage als Lebensgefährte der Berufungswerberin äußerst subjektiv gefärbt. Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass er aufgrund seines Zustandes nicht alle Worte gehört hat. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Gemäß § 4 Abs 1 leg cit sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 und den §§ 2 und 3 a StLSG mit Geldstrafe bis zu ? 2.000,-- zu bestrafen. Durch das Verwenden der inkriminierenden Worte hat die Berufungswerberin den öffentlichen Anstand verletzt, da sie dadurch die Wahrung der Formen des äußeren Verhaltens verletzte, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als Persönlichkeit bei jedem Heraustreten aus dem engeren Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen. Es war daher ohne Relevanz, ob die Berufungswerberin die einschreitenden Beamten als Polizisten erkannte. Allein durch die Äußerung der Worte hat sie gegen den Schutzzweck verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen wurde als erschwerend gewertet. Die verhängte Strafe ist auch unbedingt notwendig, da die Berufungswerberin zukünftig vor gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll. Milderungsgründe konnten keine festgestellt werden. Die Höhe der Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Sozialhilfe in der Höhe von ? 100,-- monatlich, vermögenslos, keine Sorgepflichten) angepasst. Dem Berufungsantrag konnte daher aus obgenannten Gründen keine Folge gegeben werden.