RS UVS Steiermark 2008/02/13 30.3-7/2008

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Veröffentlicht am 13.02.2008
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Rechtssatz

Das Spucken in das Gesicht einer Person in der Öffentlichkeit, im konkreten Fall an der Theke eines Stadtcafes, stellt keine Anstandsverletzung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), sondern ein Gerichtsdelikt dar (4. Abschnitt, strafbare Handlungen gegen die Ehre, §§ 111 ff StGB). Insbesondere wäre der Tatbestand der Beleidigung nach § 115 iVm § 117 StGB verwirklicht. Ob die Berechtigung zur Anklage im Sinne des § 117 StGB vorlag, ist für die Qualifikation dieser Tat als gerichtlich strafbare Handlung nicht von Relevanz (ständige Rechtsprechung des UVS Steiermark, 14.6.2007, 30.3-26/2007-3; 14.5.2007, 30.3-23/2007-3; 17.1.2004, 30.3-45/2004-10, und andere).

Schlagworte
Anstandsverletzung Verwaltungsübertretung Gerichtsdelikt spucken Beleidigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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