Das Spucken in das Gesicht einer Person in der Öffentlichkeit, im konkreten Fall an der Theke eines Stadtcafes, stellt keine Anstandsverletzung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), sondern ein Gerichtsdelikt dar (4. Abschnitt, strafbare Handlungen gegen die Ehre, §§ 111 ff StGB). Insbesondere wäre der Tatbestand der Beleidigung nach § 115 iVm § 117 StGB verwirklicht. Ob die Berechtigung zur Anklage im Sinne des § 117 StGB vorlag, ist für die Qualifikation dieser Tat als gerichtlich strafbare Handlung nicht von Relevanz (ständige Rechtsprechung des UVS Steiermark, 14.6.2007, 30.3-26/2007-3; 14.5.2007, 30.3-23/2007-3; 17.1.2004, 30.3-45/2004-10, und andere).