Auch Tänzerinnen und Prostituierte in einem Nachtlokal haben Anspruch auf ein Mindestmaß an menschlichem Respekt und Anstand. Der Umstand, dass sich der Umgangston in einem Animierlokal am frühen Morgen nicht immer auf hohem Niveau bewegt, ändert nichts daran. Somit stellt die unflätige Beschimpfung dreier Tänzerinnen in einem Nachtlokal mit "Schlampe und Kuh" auch um 03.15 Uhr keine milieubedingte Unmutsäußerung, sondern eine wesentliche Überschreitung der Grenzen des öffentlichen Anstands im Sinne des § 2 Abs 1 StLSG dar. Die Neigung des Berufungswerbers zu solchen Verbalinjurien im angetrunkenen Zustand verantwortet er selbst.