Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14. September 2001 wurde er für schuldig erkannt, er habe "1. zu D 165/97 1.1 als Vertreter der Dr. Dipl.Ing. B M und W M die Schreiben vom 11.3.1996, 2.5.1996, 19.12.1996 und 4.3.1997 an den Vertreter der Gegenseite, Rechtsanwalt Dr. M G, gerichtet, sowie jeweils eine Kopie davon an dessen Mandanten R M und hiedurc... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: EMRK Art6 Abs1 / StrafrechtEMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienDSt 1990 §51 Abs1RL-BA 1977RAO
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; kein
Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung;
vertretbare Annahme des Vorliegens eines Verstoßes gegen die
Richtlinien für die Ausübun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B417/03 eine Beschwerde gegen ein Berufungserkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) anhängig, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen ein Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien keine Folge gegeben wurde. Den Beschwerdeführern wurde darin im Wesentlichen zur Last gelegt, dass sie entgegen der Vorschrift des... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.1. Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte in Wien. Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. November 2000 wurden sie bestraft, weil sie entgegen der Vorschrift des §21c Z8 RAO in einem Gesellschaftsverhältnis zueinander gestanden sind, obwohl der Erstbeschwerdeführer gleichzeitig einer anderen Rechtsanwaltsgesellschaft angehört hat. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsa... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzStGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungEMRK Art7EuRAG 2000 §9 ffRAO §21cRichtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.98 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat Art11
Leitsatz: Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und keine Verletzung
des Gleichheitssatzes durch das Verbot der sogenann... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.1. Mit 1. Juli 2000 fusionierte die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (dGesbR) "H H & Partner - Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern" mit der österreichischen offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) "H und Partner Rechtsanwälte". Die für die H und Partner OEG als Gesellschafter und Substituten tätigen Rechtsanwälte Dr. H, Dr. V, Dr. S, Dr. R, Dr. G, Dr. G, Dr. M und Dr. S traten der deutschen Gesellschaft bürgerlic... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art133 Z4B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungEMRK Art6 Abs1 / TribunalDSt 1990 §59 ffEG Art234EWR-BVG Art6RAO §1aRAO §21cRichtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.98 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat Art11
Leitsatz: Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen... mehr lesen...
Begründung: I. 1.1. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt in Niederösterreich, betreibt zusammen mit einem weiteren Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er beabsichtigt, sich an einer Rechtsanwalts-GesmbH als geschäftsführender Gesellschafter zu beteiligen. Der Einschreiter begehrt mit einem auf Art140 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 10. Juli 2002 eingelangten Antrag, den ersten Satz des §21c Z8 RAO idF B... mehr lesen...
Begründung: I. 1.1. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt in Niederösterreich, betreibt zusammen mit einem weiteren Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er beabsichtigt, sich an einer Rechtsanwalts-GesmbH als geschäftsführender Gesellschafter zu beteiligen. Der Einschreiter begehrt mit einem auf Art140 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 10. Juli 2002 eingelangten Antrag, den ersten Satz des §21c Z8 RAO idF B... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragRAO §1aRAO §21c Z8
Leitsatz: Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf
Aufhebung der Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung über die
Beteiligung von Rechtsanwälten an Gesellschaften;
Verwaltungsrechtsweg über die Anmeldung der beabsichtigten Errichtung
der Gesellschaft im Fall der Beteiligung zumutbar; keine Darlegungen
über die besondere ... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragRAO §1aRAO §21c Z8
Leitsatz: Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf
Aufhebung der Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung über die
Beteiligung von Rechtsanwälten an Gesellschaften;
Verwaltungsrechtsweg über die Anmeldung der beabsichtigten Errichtung
der Gesellschaft im Fall der Beteiligung zumutbar; keine Darlegungen
über die besondere ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte mit verschiedenen Kanzleisitzen in Graz. Sie meldeten am 29. August 1994 beim Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "Dr. S und Dr. SZ Rechtsanwaltsgesellschaft n.b.R." in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften an. Unter Punkt 4 der Anmeldung heißt es: "Kanzleisitz der Gesellschaft: 8462 Gamlitz". 1.2.1. Dieser Antrag wurde mit B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte mit verschiedenen Kanzleisitzen in Graz. Sie meldeten am 29. August 1994 beim Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "Dr. S und Dr. SZ Rechtsanwaltsgesellschaft n.b.R." in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften an. Unter Punkt 4 der Anmeldung heißt es: "Kanzleisitz der Gesellschaft: 8462 Gamlitz". 1.2.1. Dieser Antrag wurde mit B... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO §1aRAO §5RAO §21c Z7, Z8RL-BA 1977 §24
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
die Abweisung eines Antrags auf Eintragung einer
Rechtsanwaltsgesellschaft mangels Vorliegen eines Kanzleisitzes
wenigstens eines Gesellschafters am Sitz der Gesellschaft
Rechtssatz: Wenn kein Rechtsanwaltsgesellschafter bei einer vorgese... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO §1aRAO §5RAO §21c Z7, Z8RL-BA 1977 §24
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
die Abweisung eines Antrags auf Eintragung einer
Rechtsanwaltsgesellschaft mangels Vorliegen eines Kanzleisitzes
wenigstens eines Gesellschafters am Sitz der Gesellschaft
Rechtssatz: Wenn kein Rechtsanwaltsgesellschafter bei einer vorgese... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur Vorgeschichte dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.1994, B350/94, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Erkenntnis den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK), mit welchem der Berufung ua. der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Vers... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur Vorgeschichte dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.1994, B350/94, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Erkenntnis den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK), mit welchem der Berufung ua. der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Vers... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabStGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungEWR-Abkommen Anhang VII litBEWR-RechtsanwaltsG 1992RAO §1aRAO §21c Z7
Leitsatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot mehrerer
Kanzleisitze für Rechtsanwalts-Gesellschaften, auch nicht im Hinblick
auf das EWR-Abkommen, die Richtlinie des Rates zur Erleichterung der
Ausübung des freien ... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabStGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungEWR-Abkommen Anhang VII litBEWR-RechtsanwaltsG 1992RAO §1aRAO §21c Z7
Leitsatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot mehrerer
Kanzleisitze für Rechtsanwalts-Gesellschaften, auch nicht im Hinblick
auf das EWR-Abkommen, die Richtlinie des Rates zur Erleichterung der
Ausübung des freien ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Am 11. März 1992 meldeten die Rechtsanwälte Dr. Alexander G., Dr. Peter L., Mag. Dr. Roland D. und Dr. Christoph K. beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung L G K & D zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften an. Unter Punkt 4 (Kanzleisitz) dieser Anmeldung wurde bemerkt: "Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nicht die Rechtsanwaltschaft ausüben kann, hat die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Am 11. März 1992 meldeten die Rechtsanwälte Dr. Alexander G., Dr. Peter L., Mag. Dr. Roland D. und Dr. Christoph K. beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung L G K & D zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften an. Unter Punkt 4 (Kanzleisitz) dieser Anmeldung wurde bemerkt: "Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nicht die Rechtsanwaltschaft ausüben kann, hat die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Salzburger Rechtsanwaltskammer und Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1992 stellten sie an den Ausschuß der Salzburger Rechtsanwaltskammer den Antrag festzustellen, daß die von ihnen beabsichtigte Errichtung einer Filialkanzlei in Wien zulässig sei. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992, Z S 1 RL/NOVE, wies der Ausschuß der Salzbu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Salzburger Rechtsanwaltskammer und Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1992 stellten sie an den Ausschuß der Salzburger Rechtsanwaltskammer den Antrag festzustellen, daß die von ihnen beabsichtigte Errichtung einer Filialkanzlei in Wien zulässig sei. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992, Z S 1 RL/NOVE, wies der Ausschuß der Salzbu... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzStGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungRAO §1aRAO §21c Z7RL-BA 1977 §40
Leitsatz: Gesetzliche Deckung des Verbots des Betriebs einer Filialkanzlei
durch die Festlegung lediglich eines Kanzleisitzes für eine
Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft; keine Bedenken
gegen ein Filialverbot bei Anwaltsgesellschaften im Hinblick auf
den Gleichheitssatz und die Erwerbsausü... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzStGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungRAO §1aRAO §21c Z7RL-BA 1977 §40
Leitsatz: Gesetzliche Deckung des Verbots des Betriebs einer Filialkanzlei
durch die Festlegung lediglich eines Kanzleisitzes für eine
Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft; keine Bedenken
gegen ein Filialverbot bei Anwaltsgesellschaften im Hinblick auf
den Gleichheitssatz und die Erwerbsausü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2066/92 ein Verfahren über die Beschwerde von Rechtsanwälten gegen einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien anhängig, mit welchem ihnen die Weisung erteilt wurde, ihr Kanzleibriefpapier an die Gesetzeslage anzupassen. 1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist weiters zu B1933/93 die Beschwerde einer offenen Erwerbsgesellschaft und von Rechtsanwälten gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2066/92 ein Verfahren über die Beschwerde von Rechtsanwälten gegen einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien anhängig, mit welchem ihnen die Weisung erteilt wurde, ihr Kanzleibriefpapier an die Gesetzeslage anzupassen. 1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist weiters zu B1933/93 die Beschwerde einer offenen Erwerbsgesellschaft und von Rechtsanwälten gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid d... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRAO §1a Abs2RAO §21c Z8RL-BA 1977 §25
Leitsatz: Keine gesetzliche Deckung der Beschränkung der Zulässigkeit der
gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten auf Rechtsanwälte
mit demselben Kanzleisitz
Rechtssatz: §25 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des R... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRAO §1a Abs2RAO §21c Z8RL-BA 1977 §25
Leitsatz: Keine gesetzliche Deckung der Beschränkung der Zulässigkeit der
gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten auf Rechtsanwälte
mit demselben Kanzleisitz
Rechtssatz: §25 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des R... mehr lesen...