RS Vfgh 2002/9/24 G223/02

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RAO §1a
RAO §21c Z8

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung der Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung über die Beteiligung von Rechtsanwälten an Gesellschaften; Verwaltungsrechtsweg über die Anmeldung der beabsichtigten Errichtung der Gesellschaft im Fall der Beteiligung zumutbar; keine Darlegungen über die besondere Betroffenheit des Antragstellers durch die von ihm angefochtene, bereits außer Kraft getretene Fassung dieser Bestimmung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwalts auf Aufhebung des §21c Z8 RAO idF BGBl I 71/1999.

Aus dem vorliegenden Antrag geht nicht hervor, ob sich der Einschreiter an einer neu zu gründenden oder bereits bestehenden Rechtsanwalts-GesmbH als geschäftsführender Gesellschafter beteiligen will.

Im Fall der Beteiligung an einer neuzugründenden Rechtsanwalts-GesmbH ist die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft anzumelden, wobei gemäß §1a Abs2 RAO iVm §21c Z8 RAO auch auf den Umstand hinzuweisen wäre, daß der geschäftsführende Gesellschafter bereits Gesellschafter einer anderen Rechtsanwalts-Gesellschaft ist. Im Fall der Beteiligung an einer bereits bestehenden Rechtsanwalts-GesmbH wäre gemäß §1a Abs3 RAO iVm §21c Z8 RAO eine Änderung in der Geschäftsführung der Rechtsanwalts-GesmbH ebenfalls der Rechtsanwaltskammer mit dem Hinweis anzumelden, daß der (zukünftige) geschäftsführende Gesellschafter bereits Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.

Liegen die Voraussetzungen des §21c RAO nicht vor, hat gemäß §1a Abs4 RAO der Ausschuß die jeweils gewünschte Eintragung in die Liste mit Bescheid zu verweigern, wogegen dem Antragsteller Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) offen steht.

Der Einschreiter hat es weiters unterlassen darzulegen, warum §21c Z8 RAO in der von ihm angefochtenen Fassung für ihn noch Rechtswirkungen entfalten soll.

Entscheidungstexte

  • G 223/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 G 223/02

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechtsanwälte, Berufsrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G223.2002

Dokumentnummer

JFR_09979076_02G00223_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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