RS Vfgh 2005/2/28 B1032/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §51 Abs1
RL-BA 1977
RAO

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; vertretbare Annahme des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und der Rechtsanwaltsordnung

Rechtssatz

Das Verfahren vor den Disziplinarbehörden der Rechtsanwälte hat die Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art6 EMRK zum Gegenstand.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht beantragt. Gemäß §51 Abs1 DSt 1990 iVm §229 StPO ist die Verhandlung vor der OBDK auf Antrag des Disziplinarbeschuldigten öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist in Entsprechung der Rechtfertigungsgründe des Art6 Abs1 EMRK nur aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung sowie im überwiegenden Interesse eines Zeugen oder eines Dritten gerechtfertigt (vgl dazu bereits VfSlg 15847/2000). Der belangten Behörde kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer von dem ihm gemäß §51 Abs1 DSt 1990 zustehenden Recht keinen Gebrauch gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt ist und davon ausgegangen werden kann, dass ihm die maßgeblichen Rechtsvorschriften bekannt sind. Die Nichtbeantragung der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann als konkludenter Verzicht angesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1032.2004

Dokumentnummer

JFR_09949772_04B01032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten