Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GesmbH mit dem Sitz in J, in Punkt 1.) eine Übertretung der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 17 der KJBG-VO (Bedienen eines Bauaufzuges durch den Lehrling im ersten Lehrjahr, M K) und in Punkt 2.) eine Übertretung des § 7 Z 3 KJBG-VO (ungesicherte Dacharbeiten durch den gleichen Lehrling) zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen in Punkt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigung Jugendlicher auf Dächern ist nach dem Wortlaut des § 7 Z 1 KJBG-VO nur unter der Voraussetzung verboten, dass nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind. Daher gilt das Beschäftigungsverbot nur für solche Dacharbeiten, bei denen technische Absturzsicherungen im Sinne der §§ 7 bis 10 bzw. 87 und 88 BauV (Dachschutzblenden, Dachfanggerüste etc) weder gesetzlich erforderlich, noch ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 87 Abs 5 Bauarbeiterschutzverordnung zur Last gelegt, da seine Arbeitnehmer M W und R K am 25.5.2000 auf der Baustelle ÖWGes-Wohnhaus Semriach Bau 10 bei der Firstkappenmontage beschäftigt waren, ohne dass diese mittels Sicherheitsgeschirren abgesichert gewesen sind. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von S 8.000,-- verhängt. In seiner dagegen rechtze... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung der Anseilpflicht mittels Sicherheitsgeschirr nach § 87 Abs 5 BauV ist durch den Vorhalt, wonach "auf einem Wohnhaus eine Firstkappenmontage erfolgte", nicht ausreichend konkretisiert. § 87 BauV regelt nämlich verschiedene Varianten von Absturzsicherungen bei Arbeiten auf Dächern, wobei je nach dem Grad der Gefährdung und der Art der durchgeführten Tätigkeiten verschiedene Sicherungsvarianten vorgesehen sind. Als Abgrenzungskriterien dienen hiebei in erster Lin... mehr lesen...
Im Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GesmbH mit dem Sitz in J, eine Übertretung des § 87 Abs 3 BauV zur Last gelegt, da die Arbeitnehmer W und G E, We H und M K am 22.5.1999 auf der Baustelle in T Nr 4, Gemeinde Ma B F Dachdeckungsarbeiten in mehr als sechs Meter Höhe bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad ohne Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste durchgeführt haben. Wegen die... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild nach § 87 Abs 3 BauV (Fehlen der bei Absturzgefahr erforderlichen Dachschutzblenden und Dachfanggerüste) ist eine andere Tat als das Tatbild nach § 87 Abs 5 Z 2 BauV (Missachtung der alternativen Anseilpflicht mittels Sicherheitsgeschirr, wenn die Dachschutzblenden und Dachfanggerüste wegen Arbeiten am Dachsaum entfallen durften). Daher können diese beiden Tatvorwürfe vom UVS nicht ausgewechselt werden. Dies gilt gerade dann, wenn Arbeiten am Dachsaum sowohl ohne Da... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor: Punkt 1.) Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Fa. E J D & Co., B A, nicht dafür Sorge getragen, dass den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung entsprochen wurde. Wie anlässlich einer am 20.10.1999 vom Arbeitsinspek... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 87 Abs 3 iVm § 5 Z 2 BauV wurde zur Last gelegt, dass ein Arbeitnehmer die Montage einer Blitzschutzanlage völlig ungesichert durchgeführt hatte, obwohl die Absturzhöhe "ca 3 m" und die Dachneigung ca 40 Grad betrug. Jedoch sieht § 87 Abs 3 BauV die Verpflichtung zur Verwendung geeigneter Schutzeinrichtungen ua erst dann vor, wenn die Absturzhöhe "mehr als 3 m" beträgt. Dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal, das auch die Voraussetzung für die Anseilpflich... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als Behörde der ersten Instanz (die belangte Behörde) warf dem Berufungswerber mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor: Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Franz P Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Gnas dafür verantwortlich, daß am 13.12.1995 um 15.00 Uhr bei der ostseitigen Dachfläche bei einer Dachneigung von 45 Grad und einer Absturzhöhe von 5,4 m des Wohnhauses Dr. P in Unterpremstätten, Josef-Krainer-Straße, der Arbeitnehmer Gottfr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Neueindeckung eines Daches ist auch dann keine geringfügige Arbeit im Sinne des § 87 Abs 5 BauV, wonach das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach § 87 Abs 3 BauV entfallen darf, wenn die mehrere Tage in Anspruch nehmende Arbeit im Zeitpunkt der Kontrolle bereits zu Ende geht. So sind als Beispiel für geringfügige Arbeiten im Gesetz Reparatur- oder Anstricharbeiten angeführt, weshalb diese Ausnahmebestimmung bei einer Neueindeckung von vornherein ausscheidet. Schlagwort... mehr lesen...