RS UVS Steiermark 2001/10/31 30.15-46/2001

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Veröffentlicht am 31.10.2001
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Rechtssatz

Die Beschäftigung Jugendlicher auf Dächern ist nach dem Wortlaut des § 7 Z 1 KJBG-VO nur unter der Voraussetzung verboten, dass nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind. Daher gilt das Beschäftigungsverbot nur für solche Dacharbeiten, bei denen technische Absturzsicherungen im Sinne der §§ 7 bis 10 bzw. 87 und 88 BauV (Dachschutzblenden, Dachfanggerüste etc) weder gesetzlich erforderlich, noch konkret vorhanden sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn beim Betreten des regennassen Eternitdaches durch den ungesicherten Lehrling und unmittelbar vor seinem Absturz Dacharbeiten im Bereich des Dachsaumes nach § 87 Abs 5 BauV durchgeführt wurden. Jedoch brachte der Tatvorwurf, dass "die Baustelle und der Lehrling nicht gegen Absturz gesichert waren" (von Arbeiten am Dachsaum war nicht die Rede), unzutreffenderweise das Gegenteil zum Ausdruck, weil diese Formulierung ja gerade eine Erforderlichkeit von technischen Absturzsicherungen auf der Arbeitsstelle zum Ausdruck bringt. Daher waren die erwähnten wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Beschäftigungsverbotes nach § 7 Z 1 KJBG-VO im erstinstanzlichen Tatvorwurf nicht enthalten. Eine vollständige Neufassung des Spruches durch den UVS wäre eine unzulässige Auswechslung der Tat.

Schlagworte
Jugendliche Beschäftigungsverbot technische Schutzmaßnahmen fehlen Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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