Die Neueindeckung eines Daches ist auch dann keine geringfügige Arbeit im Sinne des § 87 Abs 5 BauV, wonach das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach § 87 Abs 3 BauV entfallen darf, wenn die mehrere Tage in Anspruch nehmende Arbeit im Zeitpunkt der Kontrolle bereits zu Ende geht. So sind als Beispiel für geringfügige Arbeiten im Gesetz Reparatur- oder Anstricharbeiten angeführt, weshalb diese Ausnahmebestimmung bei einer Neueindeckung von vornherein ausscheidet.