RS UVS Steiermark 2000/08/24 303.12-21/2000

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Veröffentlicht am 24.08.2000
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Rechtssatz

Als Übertretung nach § 87 Abs 3 iVm § 5 Z 2 BauV wurde zur Last gelegt, dass ein Arbeitnehmer die Montage einer Blitzschutzanlage völlig ungesichert durchgeführt hatte, obwohl die Absturzhöhe "ca 3 m" und die Dachneigung ca 40 Grad betrug. Jedoch sieht § 87 Abs 3 BauV die Verpflichtung zur Verwendung geeigneter Schutzeinrichtungen ua erst dann vor, wenn die Absturzhöhe "mehr als 3 m" beträgt. Dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal, das auch die Voraussetzung für die Anseilpflicht nach § 87 Abs 5 BauV (bei Entfall geeigneter Schutzeinrichtungen) darstellt, ist bei einer bloßen Höhengabe von "ca 3 m" nicht enthalten.

Der zur Last gelegte Sachverhalt konnte auch nicht dem § 87 Abs 1 BauV unterstellt werden, wonach die angeführten Pflichten bei einer Dachneigung von weniger als 45 Grad unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei einer geringeren Absturzhöhe als 3 m bestehen. Eine Voraussetzung für die Anseilpflicht nach § 87 Abs 1 zweiter Satz BauV sind nämlich "Arbeiten am Dachsaum", die in der angeführten Tatbeschreibung nicht zum Ausdruck kommen. Die Voraussetzung für sonstige Schutzeinrichtungen nach § 87 Abs 1 erster Satz BauV wäre die Angabe gewesen, dass die betreffenden Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen deswegen nicht entfallen durften, weil die Arbeiten bei ungünstigen Witterungsverhältnissen und (oder) von nicht unterwiesenen, nicht erfahrenen und nicht körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt worden seien. Auch diese negativen Tatbestandsmerkmale nach § 87 Abs 1 erster Satz BauV müssen in der Verfolgungshandlung enthalten sein. Das Verfahren war daher einzustellen.

Schlagworte
Baustelle anseilen Absturzgefahr Dacharbeiten Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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