Eine Übertretung der Anseilpflicht mittels Sicherheitsgeschirr nach § 87 Abs 5 BauV ist durch den Vorhalt, wonach "auf einem Wohnhaus eine Firstkappenmontage erfolgte", nicht ausreichend konkretisiert. § 87 BauV regelt nämlich verschiedene Varianten von Absturzsicherungen bei Arbeiten auf Dächern, wobei je nach dem Grad der Gefährdung und der Art der durchgeführten Tätigkeiten verschiedene Sicherungsvarianten vorgesehen sind. Als Abgrenzungskriterien dienen hiebei in erster Linie die Dachneigung und die Absturzhöhe, weshalb diese beiden Kriterien wesentliche Tatbestandsmerkmale sind (so setzt die Anseilpflicht nach § 87 Abs 5 BauV eine Dachneigung von mehr als 20 Grad und eine Absturzhöhe von mehr als 3 m voraus).Gerade bei jenen Bestimmungen der BauV, die abhängig von der Absturzhöhe, der Dachneigung und dem Arbeitsort am Dach mehrere Alternativen für Absicherungsmaßnahmen vorsehen, gelten nach ständiger Judikatur besonders strenge Anforderungen an die Konkretisierung des Spruches.