RS UVS Steiermark 2001/09/25 303.15-21/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Tatbild nach § 87 Abs 3 BauV (Fehlen der bei Absturzgefahr erforderlichen Dachschutzblenden und Dachfanggerüste) ist eine andere Tat als das Tatbild nach § 87 Abs 5 Z 2 BauV (Missachtung der alternativen Anseilpflicht mittels Sicherheitsgeschirr, wenn die Dachschutzblenden und Dachfanggerüste wegen Arbeiten am Dachsaum entfallen durften). Daher können diese beiden Tatvorwürfe vom UVS nicht ausgewechselt werden. Dies gilt gerade dann, wenn Arbeiten am Dachsaum sowohl ohne Dachschutzblenden und Dachfanggerüste, als auch ohne Anseilen durchgeführt werden.

Schlagworte
Absturzgefahr Schutzeinrichtungen Dachschutzblenden Dachfanggerüste anseilen Sicherheitsgeschirr Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten