Das Tatbild nach § 87 Abs 3 BauV (Fehlen der bei Absturzgefahr erforderlichen Dachschutzblenden und Dachfanggerüste) ist eine andere Tat als das Tatbild nach § 87 Abs 5 Z 2 BauV (Missachtung der alternativen Anseilpflicht mittels Sicherheitsgeschirr, wenn die Dachschutzblenden und Dachfanggerüste wegen Arbeiten am Dachsaum entfallen durften). Daher können diese beiden Tatvorwürfe vom UVS nicht ausgewechselt werden. Dies gilt gerade dann, wenn Arbeiten am Dachsaum sowohl ohne Dachschutzblenden und Dachfanggerüste, als auch ohne Anseilen durchgeführt werden.