Norm
EO §7 Abs4 FRechtssatz
Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach §§ 7 Abs 5, 42 Abs 2 EO unmittelbar beim Exekutionsgericht gestellt, so ist als primäre Voraussetzung für die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung nachzuweisen, daß überhaupt ein Antrag im Sinne des § 7 Abs 4 EO eingebracht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001602Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0030OB00021_7500000_001