RS OGH 1977/3/15 3Ob20/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1977
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Norm

EO §1 Abs1 Z13 IIL
EO §7 Abs4 F
VVG §3 Abs2

Rechtssatz

Der auf dem Rückstandsausweis angebrachte Vermerk " stellt eine zwar nicht präzise, weil dem Wortlaut des § 3 Abs 2 VVG nicht entsprechende, aber nach seinem Inhalt eindeutige "Vollstreckbarkeitsklausel" dar. Die Aufhebung dieser Klausel muß der Verpflichtete im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit (unrichtigkeit) bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erwirken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 20/77
    Entscheidungstext OGH 15.03.1977 3 Ob 20/77
    EvBl 1977/268 S 665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000215

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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