RS OGH 1982/3/24 3Ob47/82, 3Ob97/92

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Veröffentlicht am 24.03.1982
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Norm

EO §7 Abs4
EO §39 Abs1 Z1 I
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
EO §39 Abs1 Z1 IVE
VStG §31 Abs3

Rechtssatz

Es obliegt der Verwaltungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten und ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung deshalb aufzuheben ist. Bei Bewilligung der Exekution ist daher auf den möglichen Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012220

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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