Norm
EO §7 Abs4Rechtssatz
Es obliegt der Verwaltungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten und ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung deshalb aufzuheben ist. Bei Bewilligung der Exekution ist daher auf den möglichen Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012