Norm
EO §1 Z13 IILRechtssatz
Wenn sich der Verpflichtete nicht gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung als solche wendet, sondern die Aufhebung des Rückstandsausweises durch einen anders lautenden Bescheid begehrt (weil er materiell nicht Schuldner sei), so ist die Exekution nicht nach § 42 Abs 2 EO, sondern nach § 42 Abs 1 Z 1 EO aufzuschieben (3 Ob 651/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011