RS OGH 1965/5/20 3Ob68/65, 3Ob125/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1965
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Norm

EO §1 Z13 IIL
EO §7 Abs4 F
EO §42 Abs1 Z1 I1
EO §42 Abs2 F

Rechtssatz

Wenn sich der Verpflichtete nicht gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung als solche wendet, sondern die Aufhebung des Rückstandsausweises durch einen anders lautenden Bescheid begehrt (weil er materiell nicht Schuldner sei), so ist die Exekution nicht nach § 42 Abs 2 EO, sondern nach § 42 Abs 1 Z 1 EO aufzuschieben (3 Ob 651/52).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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