TE OGH 2005/3/15 5Ob44/05i

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Grundverkehrskommission des Bezirks *****, wegen Löschung von Bestandrechten ob den EZ 79 GB *****, EZ 45 GB ***** und EZ 12 GB *****, über den Revisionsrekurs des Martin R*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 11. November 2004, AZ 53 R 423/04v, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mittersill vom 26. Juli 2004, TZ 1018/04, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil zu Fragen der Löschung eines Bestandrechts über Antrag der Grundverkehrsbehörde nach den Bestimmungen des Salzburger GVG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, doch sind entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, die Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben.Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil zu Fragen der Löschung eines Bestandrechts über Antrag der Grundverkehrsbehörde nach den Bestimmungen des Salzburger GVG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, doch sind entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, die Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben.

Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG):

Durch rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidung steht für das Grundbuchsgericht bindend fest, dass zur Wirksamkeit der zwischen Maria Ra***** und Martin R***** im Jahr 2000 abgeschlossenen und auch verbücherten Bestandverträge über landwirtschaftliche Grundstücke eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Weiters steht fest, dass der Erwerber Martin R***** nicht binnen vier Wochen ab der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 5. Mai 2003, Zl UVS-27/10103/14-2003, einen Antrag an die Grundverkehrsbehörde, den Rechtsgeschäften zuzustimmen, gestellt hat.

Weder die Genehmigungsbedürftigkeit der Bestandverträge noch die von der Grundverkehrsbehörde beurkundete Tatsache, dass eine rechtzeitige Antragstellung an die Grundverkehrsbehörde unterblieb, unterliegen der Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes (vgl 5 Ob 313/00s = AGS 2002/527 mit Anm von Hoyer zur Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichts bezüglich der Richtigkeit einer Rechtskraftbestätigung einer Verwaltungsbehörde; RIS-Justiz RS0008852 zur bindenden Beurkundung einer Verwaltungsbehörde). Auf die ausreichende Bestätigung der Rechtskraft hat das Rekursgericht unter Zitierung der Entscheidung SZ 73/192 bereits zutreffend hingewiesen.Weder die Genehmigungsbedürftigkeit der Bestandverträge noch die von der Grundverkehrsbehörde beurkundete Tatsache, dass eine rechtzeitige Antragstellung an die Grundverkehrsbehörde unterblieb, unterliegen der Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes vergleiche 5 Ob 313/00s = AGS 2002/527 mit Anmerkung von Hoyer zur Prüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichts bezüglich der Richtigkeit einer Rechtskraftbestätigung einer Verwaltungsbehörde; RIS-Justiz RS0008852 zur bindenden Beurkundung einer Verwaltungsbehörde). Auf die ausreichende Bestätigung der Rechtskraft hat das Rekursgericht unter Zitierung der Entscheidung SZ 73/192 bereits zutreffend hingewiesen.

Die vom Revisionswerber allein aufgeworfene Frage, ob nicht sein Eventualantrag im Berufungsverfahren, mit dem er begehrte, den Bestandverträgen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu erteilen, einen rechtzeitigen Antrag an die Grundverkehrsbehörde auf Bewilligung der Rechtsgeschäfte darstellte, ist daher im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur Bindung der Grundbuchsgerichte an verwaltungsbehördliche Beurkundungen zu verneinen.

Darüber hinaus werden im Rechtsmittel keine erheblichen Fragen iSd § 126 Abs 2 GBG bezeichnet (vgl RIS-Justiz RS0102059; RS0048272). Dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage des Salzburger GVG vorliegt, ist nicht ausreichend, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen (vgl RIS-Justiz RS0102181). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen (§ 62 Abs 1 AußStrG).Darüber hinaus werden im Rechtsmittel keine erheblichen Fragen iSd Paragraph 126, Absatz 2, GBG bezeichnet vergleiche RIS-Justiz RS0102059; RS0048272). Dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage des Salzburger GVG vorliegt, ist nicht ausreichend, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen vergleiche RIS-Justiz RS0102181). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen (Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG).

Anmerkung

E76522 5Ob44.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00044.05I.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20050315_OGH0002_0050OB00044_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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