RS OGH 1993/5/12 3Ob1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1993
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Norm

EO §7 Abs4
EO §36 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Erklärung durch eine generelle Norm, daß ein bescheidmäßig festgestellter Anspruch nach Ablauf einer gewissen Frist nicht mehr vollstreckt werden darf, stellt keinen Exekutionsverzicht dar (siehe 3 Ob 97/92).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009015

Dokumentnummer

JJR_19930512_OGH0002_0030OB00001_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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