Norm
EO §7 Abs4Rechtssatz
Die Erklärung durch eine generelle Norm, daß ein bescheidmäßig festgestellter Anspruch nach Ablauf einer gewissen Frist nicht mehr vollstreckt werden darf, stellt keinen Exekutionsverzicht dar (siehe 3 Ob 97/92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009015Dokumentnummer
JJR_19930512_OGH0002_0030OB00001_9300000_003