RS OGH 1987/12/16 3Ob126/87, 3Ob17/89, 3Ob97/92, 3Ob1/93, 3Ob318/00m, 3Ob199/00m, 3Ob255/01y, 3Ob212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

EO §1 Z13 IIJ
EO §1 Z13 IIL
EO §7 Abs4 F
EO §36 Aa
EO §36 Ad

Rechtssatz

Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO ist bei einem Exekutionstitel iSd § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für eine Impugnationsklage nur offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhängt, wenn die iSd § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig ist oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 126/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 126/87
    Veröff: SZ 60/279 = JBl 1988,795
  • 3 Ob 17/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 17/89
    Veröff: AnwBl 1989,758
  • 3 Ob 97/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 97/92
    Veröff: SZ 66/61 = EvBl 1993/167 S 663
  • 3 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 1/93
  • 3 Ob 318/00m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 318/00m
    Vgl auch; Beisatz: Der ordentliche Rechtsweg ist für die Rückerstattung von auf Grund EU-rechtswidriger nationaler Rechtsnormen gezahlter Abgaben bzw für Einwendungen gegen derartige Ansprüche auf Zahlung solcher Abgaben unzulässig (hier: Getränkesteuer). (T1)
  • 3 Ob 199/00m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 199/00m
    Beis wie T1
  • 3 Ob 255/01y
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 255/01y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Prüfung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit von Rückstandsausweisen ist im Verwaltungsweg vorzunehmen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt ist und ob der Rückstandsausweis neben den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs1 EO) auch den nach der für diesen Rückstandsausweis in Betracht kommenden Norm vorgeschriebenen Inhalt hat. (T2)
  • 3 Ob 212/03b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 212/03b
    Vgl; Beis wie T2
  • 3 Ob 12/06w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 12/06w
    Auch; nur: Der Rechtsweg steht für eine Impugnationsklage offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhängt. (T3); Veröff: SZ 2006/46
  • 3 Ob 215/11f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 215/11f
    Vgl; Beisatz: Bei der gestellten Frage, ob eine Konkursforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Konkursaufhebung entstandene Forderung betrieben wird, geht es nicht um eine Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Titels, sondern um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses. Darüber ist auch bei einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel von den Gerichten zu entscheiden. (T4); Veröff: SZ 2011/150
  • 3 Ob 247/13i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 247/13i
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung nach § 156 Abs 6 KO (jetzt § 156 Abs 4 IO). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000193

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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