Norm
ZPO §246 Z3Rechtssatz
Nach Zustellung eines Zahlungsbefehles per Konkurseröffnung ist nach Fällung des Fortsetzungsbeschlusses die Erhebung eines Einspruches bzw der Ablauf der Einspruchsfrist abzuwarten. Der Einspruch ist der einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Zahlungsbefehl, wird ein solcher nicht erhoben, erwächst der Zahlungsbefehl ipso iure in Rechtskraft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000374Dokumentnummer
JJR_20070301_OLG0009_0070RA00016_07K0000_001