RS OGH 2007/3/1 7Ra16/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2007
beobachten
merken

Norm

ZPO §246 Z3
ZPO §248 Abs1
KO §7
EO §7 Abs3

Rechtssatz

Nach Zustellung eines Zahlungsbefehles per Konkurseröffnung ist nach Fällung des Fortsetzungsbeschlusses die Erhebung eines Einspruches bzw der Ablauf der Einspruchsfrist abzuwarten. Der Einspruch ist der einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Zahlungsbefehl, wird ein solcher nicht erhoben, erwächst der Zahlungsbefehl ipso iure in Rechtskraft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000374

Dokumentnummer

JJR_20070301_OLG0009_0070RA00016_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten