Norm
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) Art20Rechtssatz
Wurde der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt, ist im Fall eines nachträglich bemerkten Zustellmangels die Vollstreckbarkeitsbestätigung von Amts wegen aufzuheben; Art 20 EuMahnVO über die nachträgliche „Überprüfung“ des Zahlungsbefehls ist in diesem Fall nicht einschlägig, weil diesfalls ja nicht der Zahlungsbefehl selbst „zu Unrecht erlassen“, sondern nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt wurde. Der Antragsgegner kann den Zustellfehler mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132435Im RIS seit
06.03.2019Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020