Norm
ZPO §529Rechtssatz
Behauptet eine Partei, bei Zustellung des Zahlungsbefehls unerkannt prozessunfähig gewesen zu sein, handelt es sich dabei um keinen nach dem ZustellG zu prüfenden oder zu beachtenden Umstand; die Zustellung ist vielmehr als formell wirksam anzusehen und führt zu formeller Rechtskraft der Entscheidung. Einen derartigen Mangel kann die Partei daher mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ZPO, nicht aber mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs. 3 EO geltend machen.
Aktivzitate: 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 (verst. Senat)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000064Dokumentnummer
JJR_20070221_LG00199_02100R00041_07Y0000_001