RS OGH 2007/2/21 21R41/07y

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Norm

ZPO §529
EO §7 Abs3

Rechtssatz

Behauptet eine Partei, bei Zustellung des Zahlungsbefehls unerkannt prozessunfähig gewesen zu sein, handelt es sich dabei um keinen nach dem ZustellG zu prüfenden oder zu beachtenden Umstand; die Zustellung ist vielmehr als formell wirksam anzusehen und führt zu formeller Rechtskraft der Entscheidung. Einen derartigen Mangel kann die Partei daher mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ZPO, nicht aber mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs. 3 EO geltend machen.

Aktivzitate: 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 (verst. Senat)

6 Ob 127/03z

5 Ob 261/05a

4 Ob 182/06b

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000064

Dokumentnummer

JJR_20070221_LG00199_02100R00041_07Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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