Norm: EO idF BGBl 1992/56 §402 CEO §402 Abs1 CEO §402 Abs2 CEO §402 Abs4 CZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 C6
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei, bestätigt wurde, ist unzulässig (§ 402 Abs 2 EO, 780 BlgNR 18 GP, 2). Entscheidungstexte 9 Ob... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eveline G*****, vertreten durch Dr.Karl-Ernst Leitinger, Rechtsanwalt in Wien, und ihres Nebenintervenienten Dr.Peter A*****, wider die beklagte Partei Anton J. G*****, vertreten durch Dr.Otto Köhler, Rechtsan... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 402 Abs 4 EO sind zwar die Einstellungsgründe der §§ 39, 40 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher, da § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt, auch die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen (Heller-Berger-Stix 2889; EFSlg 44.365; SZ 60/60; JBl 1989, 393 ua; zuletzt etwa 4 Ob 122/89; 9 Ob A 1/92). Davon wird aber der nachträgliche Verzicht auf den zu sichern... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht nahm den Anspruch der gefährdeten Partei auf Zahlung des Betrages von S 123,477.303,80 samt Anhang gegen sämtliche Antragsgegner sowie die Gefährdungsvoraussetzungen nach § 379 Abs 2 EO als bescheinigt an. Es erließ daher zwar gegen sämtliche Antragsgegner einstweilige Verfügungen, wies aber einzelne Mehrbegehren ab. Soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist, handelt es sich um folgende Aussprüche der Vorinstanzen: Das Erstgeri... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Gertrud K*****, vertreten durch Dr. Hans Mayr und Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwälte in Hall i. T., wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Friedebert K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rech... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christina H*****, vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Gemeinde Baldramsdorf, vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlass... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des besonderen Sachwalters der Minderjährigen verpflichtete das Erstgericht mit Beschluß vom 29.1.1990 den Kindesvater gemäß § 382 a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von S 1.200 monatlich ab 1.10.1989 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhaltsfestsetzungsantrag. Das Rekursgericht gab mit Beschluß vom 3.7.1990 dem Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zu den §§ 382 a und 389 a (richtig wo... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §402 Abs2 B§402 Abs2 CZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 C6
Rechtssatz: Ein Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse, mit denen eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist gemäß den §§ 402 Abs 2 und 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 703/90 Entscheidungstext OGH 10.01.1991 6 Ob 70... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und gefährdete Partei begehrte mit der am 6.6.1990 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei aus dessen Verschulden im wesentlichen mit dem Vorbringen, dieser sei ihr gegenüber gewalttätig geworden und habe sie mißhandelt. Weiters verlangte sie den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages. Mit der Klage verband sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher d... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z6EO §55 Abs1EO §382bEO §399EO §402 Abs2 B
Rechtssatz: Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß § 402 Abs 2, § 39 Abs 1 Z 6 EO ein weiterer ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt den Versandhandel mit Parfümeriewaren in ganz Österreich. Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen hat die Beklagte im Jänner 1989 zwei verschiedene Werbeankündigungen in ganz Österreich versendet, und zwar: 1. Werbeankündigungen wie Beilage D an namentlich genannte Empfänger(innen) unter dem Slogan "Probieren Sie die 39 beliebtesten Yves R***-Produkte '88". In einem der Aussendung beiliegenden Faltprospekt wurden unter der blickfangartig her... mehr lesen...
Norm: EO §56 Abs3EO §78EO §402 Abs2ZPO §257ZPO §258
Rechtssatz: In der EO ist die Frage, ob im Provisorialverfahren nach Erstattung einer aufgetragenen Äußerung (§§ 56 Abs 3, 402 Abs 2 EO) die Einbringung weiterer Äußerungsschriftsätze (oder ein Schriftsatzwechsel) zulässig ist, nicht geregelt. Obwohl § 78 EO die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der ZPO über Klage, Klagebeantwortung und Streitverhandlung (§§ 226 bis 265 ZPO - in diesem Ti... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt vom Beklagten u.a. die Unterlassung verschiedener irreführender oder wahrheitswidriger Behauptungen, die der Beklagte in dem von ihm verfaßten Buch "Der Fall Lucona" über den Kläger aufgestellt habe, und beantragt zur Sicherung dieses Anspruches eine einstweilige Verfügung. Nach teilweiser Aufhebung der über den Sicherungsantrag ergangenen Entscheidung der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 13. September 1988, 4 Ob 44/88-... mehr lesen...
Norm: EO §389 IEO §394EO §402 Abs2 B
Rechtssatz: Beim Verfahren über Ersatzansprüche nach § 394 EO sind die besonderen Verfahrensvorschriften über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 389 EO nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 504/85 Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 504/85 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdeten Parteien stellten am 2.3.1982, vor Einleitung eines Prozesses, den Antrag, zur Sicherung ihres Anspruches auf widmungsgemäße Verwendung von Bankhaftbriefen, die die H über den Betrag von je S 740.000,-- ausgestellt habe, ihrem Gegner mittels einstweiliger Verfügung die Verfügung über diese Bankhaftbriefe und insbesondere ihre Fälligstellung zu untersagen und der H den Auftrag zu erteilen, bis auf weitere gerichtliche Anordnung keine Auszahlung der Haftung... mehr lesen...
Norm: EO §390 VIEO idF ZVN 1983 §402 Abs2ZPO §502 Abs4 Z2 H III2
Rechtssatz: Der Revisionsrekurs ist zulässig, wenn Verfahrensgegenstand nicht nur die Frage, ob die der gefährdeten Partei auferlegte Sicherheitsleistung erhöht werden soll, sondern der Fortbestand der zur Sicherung eines behaupteten, S 300.000,-- übersteigenden Geldanspruches bewilligten Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und Hinterlegung von Geld in dem zur Deckung des b... mehr lesen...