TE OGH 1991/11/20 1Ob609/91 (1Ob610/91)

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Gertrud K*****, vertreten durch Dr. Hans Mayr und Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwälte in Hall i. T., wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Friedebert K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen einstweiliger Verfügung auf Verlassen der Ehewohnung infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 24. September 1991, GZ 1 a R 457/91-47, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Hall i.T. vom 14. August 1991, GZ 2 C 409/89-40, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der (außerordentliche) Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Erstgericht erließ im Zuge des über die Klage der Frau und die Widerklage des Mannes anhängigen Ehescheidungsverfahrens auf Antrag der Frau am 14. August 1991 die einstweilige Verfügung, mit der dem Mann gemäß § 382 Z 8 lit. b) EO der Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung erteilt wurde. Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Mannes die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach (belehrend) aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, §§ 402, 78 EO).

Der dessenungeachtet gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene, als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs des Mannes ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichtes aufgrund der in den genannten Gesetzesstellen enthaltenen Vorschriften absolut unzulässig (6 Ob 793/90; 8 Ob 521/91), sodaß spruchgemäß zu entscheiden ist.

Anmerkung

E26802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00609.91.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19911120_OGH0002_0010OB00609_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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