Norm
EO §56 Abs3Rechtssatz
In der EO ist die Frage, ob im Provisorialverfahren nach Erstattung einer aufgetragenen Äußerung (§§ 56 Abs 3, 402 Abs 2 EO) die Einbringung weiterer Äußerungsschriftsätze (oder ein Schriftsatzwechsel) zulässig ist, nicht geregelt. Obwohl § 78 EO die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der ZPO über Klage, Klagebeantwortung und Streitverhandlung (§§ 226 bis 265 ZPO - in diesem Titel regelt § 258 ZPO auch die Frage des weiteren Schriftsatzwechsels nach der Klagebeantwortung -) nicht angeordnet hat, weil diese Bestimmungen nach ihrem Inhalt im Exekutionsverfahren weitgehend bedeutungslos sind, sind im Provisorialverfahren (§§ 378 ff EO) die Grundsätze der ZPO über die Unanfechtbarkeit der Zulassung oder Zurückweisung weiterer (Äußerungs-) Schriftsätze dennoch analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002103Dokumentnummer
JJR_19890613_OGH0002_0040OB00081_8900000_001