RS OGH 1984/5/29 5Ob556/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1984
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Norm

EO §390 VI
EO idF ZVN 1983 §402 Abs2
ZPO §502 Abs4 Z2 H III2

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs ist zulässig, wenn Verfahrensgegenstand nicht nur die Frage, ob die der gefährdeten Partei auferlegte Sicherheitsleistung erhöht werden soll, sondern der Fortbestand der zur Sicherung eines behaupteten, S 300.000,-- übersteigenden Geldanspruches bewilligten Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und Hinterlegung von Geld in dem zur Deckung des behaupteten Anspruches hinreichenden Umfang ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 556/84
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 5 Ob 556/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005550

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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