Norm
EO §390 VIRechtssatz
Der Revisionsrekurs ist zulässig, wenn Verfahrensgegenstand nicht nur die Frage, ob die der gefährdeten Partei auferlegte Sicherheitsleistung erhöht werden soll, sondern der Fortbestand der zur Sicherung eines behaupteten, S 300.000,-- übersteigenden Geldanspruches bewilligten Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und Hinterlegung von Geld in dem zur Deckung des behaupteten Anspruches hinreichenden Umfang ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005550Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014