Norm: AußStrG §1 B2EO §387
Rechtssatz: Es können auch zur Sicherung von Ansprüchen, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, einstweilige Verfügungen erlassen werden, soferne es sich um Leistungsansprüche handelt, die nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer stattgebenden Entscheidung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken sind. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 387 EO. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: EO §387
Rechtssatz: Die Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Durchführung des Provisorialverfahrens hindert das Rekursgericht nicht, im Rahmen seiner Entscheidung auch als Vorfrage zu prüfen, in welchem Verfahren der zu sichernde Anspruch selbst abzuhandeln sein wird. Entscheidungstexte 5 Ob 21/78 Entscheidungstext OGH 21.11.1978 5 Ob 21/78 ... mehr lesen...
Mit dem vor dem Kreisgericht Steyr zu 2 Cg 263/69 abgeschlossenen Vergleich vom 6. April 1970 verpflichtete sich die Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegnerin), dem damaligen Beklagten Franz S - dessen Verwandtschaftsverhaltnis zu ihr nicht näher angegeben war, die sich aber gegenseitig im Verfahren als Tochter und Vater, Franz S die Antragsgegnerin überdies als auch nach ihm erbberechtigt bezeichnet hatte - gegenüber, zur Sicherung eines vereinbarten Leibrentenver... mehr lesen...
Norm: EO §387JN §44 Abs1
Rechtssatz: Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach § 44 Abs 1 JN an das zuständige Gericht zu überweisen, sofern dem unzuständigen Gericht die Bestimmung desselben nach den Verhältnissen des gegebenen Falles möglich - ihm also das zuständige Gericht bekannt - ist. Entscheidungstexte 7 Ob 40/67 ... mehr lesen...
Norm: EO §67EO §387EO §390 I
Rechtssatz: Bewilligung einer am Zustelltag der einstweiligen Verfügung (Leistung "sofort") beantragten Exekution. Entscheidungstexte 2 Ob 567/53 Entscheidungstext OGH 22.07.1953 2 Ob 567/53 SZ 26/197 1 Ob 652/55 Entscheidungstext OGH 26.10.1955 1 Ob 652/55 3 Ob... mehr lesen...
Das Erstgericht hat der betreibenden Partei auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 16. Mai 1953 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Unterhaltsforderung von 513 S 32 g und der am 1. Juni 1953 am Ersten eines jeden Monates fällig werdenden Unterhaltsbeiträge von je 200 S die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei zustehenden Dienstbezüge und Überweisung dieser Dienstbezüge zur Einziehung bewilligt. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Die einstweilig... mehr lesen...
Norm: EO §387
Rechtssatz: Gemäß § 387 EO geschieht der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Der Vollzug obliegt diesem, es gibt kein von diesem verschiedenes Vollzugsgericht. Hat ein Gerichtshof die einstweilige Verfügung bewilligt, so kann er gemäß § 36 JN ein in seinem Sprengel liegendes Bezirksgericht um den Vollzug der bewilligten einstweiligen Verfügung ersuchen, und zwar ... mehr lesen...
Der Kläger brachte beim Arbeitsgericht Voitsberg die Klage auf Bezahlung verschiedener Entgeltsforderungen in der Höhe von 16.712.66 S ein und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Verwahrung beweglicher Sachen der Beklagten, Veräußerungs- und Verpfändungs- sowie Drittverbot. Das Erstgericht bewilligte die einstweilige Verfügung. Aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei hob das Rekursgericht die einstweilige Verfügung und das vorausgegangene... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1ArbGerG §30EO §387EO §399 Abs2
Rechtssatz: Die Arbeitsgerichte sind zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht zuständig. Entscheidungstexte 4 Ob 163/52 Entscheidungstext OGH 25.11.1952 4 Ob 163/52 Veröff: SZ 25/309 = JBl 1953,133 = Ind 1953/3 S 11 = Arb 5567 = SozM 4A,19 6 Ob 24/69 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs2 CEO §387EO §391 IIAEO §391 IIDZPO §409
Rechtssatz: Die Leistungsfrist kann nicht früher beginnen, als der Exekutionstitel dem Verpflichteten zugestellt wurde. Bei einstweiligen Verfügungen tritt die Leistungsverpflichtung sogleich mit der Zustellung der Verfügung an den Verpflichteten ein. Keinesfalls kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung an den Betreibenden und deren fälschliche Annahme an, der Titel sei bereits vollstreck... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte als Tochter und gesetzliche Erbin des Erblassers gegenüber ihrer in seinem Testament als Erbin eingesetzten Schwester die Feststellung der Nichtigkeit des Testamentes und die Feststellung ihres Erbrechtes auf Grund des Gesetzes zu einer Hälfte des Nachlasses und beantragte mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte vom Abhandlungsgericht bereits die Verwaltung des Nachlasses erhalten hatte, im Wege einer einstweiligen Verfügung die Verwaltung der im wesentlichen den ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §127 Abs2EO §381 AEO §387
Rechtssatz: Gem § 127 Abs 2 AußStrG kann im Zuge eines Erbrechtsstreites eine einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration durch das Prozeßgericht bewilligt werden, unbeschadet der Tatsache, daß sonst einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Feststellungsanspruches unzulässig sind. Entscheidungstexte 2 Ob 560/52 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §97 A2EO §387 ff
Rechtssatz: Solange der Erbrechtsstreit nicht entschieden ist, kann keiner der Erbprätendenten den ruhenden Nachlaß für sich zur Geltendmachung von Rechten gegenüber anderen Erwerbern in Anspruch nehmen; es besteht solange kein Anspruch des ruhenden Nachlasses auf Einbeziehung eines Vermögensteiles eines Erbprätendenten, dessen Erwerb vom Erblasser durch die anderen angefochten wird. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EO §51EO §382 Abs1 Z5EO §387JN §44 Abs3
Rechtssatz: Wird die Unzuständigkeit des Gerichtes, das die Exekution oder das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits eingeleitet hat, wahrgenommen, so hat dieses Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, doch bleiben die bereits vollzogenen Exekutionsakte oder Sicherungsmaßnahmen und die bere... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte infolge Antrages der Kläger mit Beschluß vom 30. Dezember 1947, 11 Cg 149/47-19, die Verlängerung der ursprünglich mit Beschluß vom 22. August 1947 erlassenen und mit 1. Jänner 1948 befristeten einstweiligen Verfügungen bis längstens 1. Oktober 1948, weil der Rechtsstreit 11 Cg 149/47 noch nicht beendet sei und die Voraussetzungen noch immer gegeben seien, die für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung maßgebend gewesen waren. Gegen diesen Beschluß er... mehr lesen...
Norm: EO §387
Rechtssatz: Der Vollzug einer einstweiligen Verfügung ist nicht Sache des Exekutions- sondern des bewilligenden Gerichtes. Entscheidungstexte 2 Ob 277/38 Entscheidungstext OGH 31.03.1938 2 Ob 277/38 SZ 20/94 = DREvBl 1938/121 3 Ob 11/74 Entscheidungstext OGH 29.01.1974 3 Ob 11/74 ... mehr lesen...