Norm
EO §387Rechtssatz
Die Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Durchführung des Provisorialverfahrens hindert das Rekursgericht nicht, im Rahmen seiner Entscheidung auch als Vorfrage zu prüfen, in welchem Verfahren der zu sichernde Anspruch selbst abzuhandeln sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004999Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0050OB00021_7800000_001