Norm
AußStrG §127 Abs2Rechtssatz
Gem § 127 Abs 2 AußStrG kann im Zuge eines Erbrechtsstreites eine einstweilige Verfügung durch Nachlaßsequestration durch das Prozeßgericht bewilligt werden, unbeschadet der Tatsache, daß sonst einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines Feststellungsanspruches unzulässig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004905Dokumentnummer
JJR_19520718_OGH0002_0020OB00560_5200000_001