Norm
EO §387Rechtssatz
Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach § 44 Abs 1 JN an das zuständige Gericht zu überweisen, sofern dem unzuständigen Gericht die Bestimmung desselben nach den Verhältnissen des gegebenen Falles möglich - ihm also das zuständige Gericht bekannt - ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005029Dokumentnummer
JJR_19670315_OGH0002_0070OB00040_6700000_001