RS OGH 1952/8/27 1Ob701/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1952
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Norm

EO §7 Abs2 C
EO §387
EO §391 IIA
EO §391 IID
ZPO §409

Rechtssatz

Die Leistungsfrist kann nicht früher beginnen, als der Exekutionstitel dem Verpflichteten zugestellt wurde. Bei einstweiligen Verfügungen tritt die Leistungsverpflichtung sogleich mit der Zustellung der Verfügung an den Verpflichteten ein. Keinesfalls kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung an den Betreibenden und deren fälschliche Annahme an, der Titel sei bereits vollstreckbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 701/52
    Entscheidungstext OGH 27.08.1952 1 Ob 701/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001198

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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