Norm
EO §7 Abs2 CRechtssatz
Die Leistungsfrist kann nicht früher beginnen, als der Exekutionstitel dem Verpflichteten zugestellt wurde. Bei einstweiligen Verfügungen tritt die Leistungsverpflichtung sogleich mit der Zustellung der Verfügung an den Verpflichteten ein. Keinesfalls kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung an den Betreibenden und deren fälschliche Annahme an, der Titel sei bereits vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015