Norm
AußStrG §1 B2Rechtssatz
Es können auch zur Sicherung von Ansprüchen, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, einstweilige Verfügungen erlassen werden, soferne es sich um Leistungsansprüche handelt, die nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer stattgebenden Entscheidung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken sind. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 387 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005033Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009