Norm
EO §387Rechtssatz
Gemäß § 387 EO geschieht der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Der Vollzug obliegt diesem, es gibt kein von diesem verschiedenes Vollzugsgericht. Hat ein Gerichtshof die einstweilige Verfügung bewilligt, so kann er gemäß § 36 JN ein in seinem Sprengel liegendes Bezirksgericht um den Vollzug der bewilligten einstweiligen Verfügung ersuchen, und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtshilfe. Ein "Exekutionsvollzug" kommt (abgesehen von den Fällen des § 382 Z 8 EO und § 384 Abs 1 EO, in welchen Fällen die einstweilige Verfügung mit dem von ihr erteilten Auftrag beendet ist) nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005012Dokumentnummer
JJR_19530708_OGH0002_0020OB00535_5300000_001