RS OGH 1953/7/8 2Ob535/53, 3Ob140/66, 3Ob143/66, 3Ob11/74, 3Ob561/77, 3Ob106/77, 3Ob1017/84, 3Ob221/

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Veröffentlicht am 08.07.1953
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Norm

EO §387

Rechtssatz

Gemäß § 387 EO geschieht der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Der Vollzug obliegt diesem, es gibt kein von diesem verschiedenes Vollzugsgericht. Hat ein Gerichtshof die einstweilige Verfügung bewilligt, so kann er gemäß § 36 JN ein in seinem Sprengel liegendes Bezirksgericht um den Vollzug der bewilligten einstweiligen Verfügung ersuchen, und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtshilfe. Ein "Exekutionsvollzug" kommt (abgesehen von den Fällen des § 382 Z 8 EO und § 384 Abs 1 EO, in welchen Fällen die einstweilige Verfügung mit dem von ihr erteilten Auftrag beendet ist) nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 535/53
    Entscheidungstext OGH 08.07.1953 2 Ob 535/53
  • 3 Ob 140/66
    Entscheidungstext OGH 30.11.1966 3 Ob 140/66
    EvBl 1967/139 S 158
  • 3 Ob 143/66
    Entscheidungstext OGH 14.12.1966 3 Ob 143/66
  • 3 Ob 11/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 3 Ob 11/74
  • 3 Ob 561/77
    Entscheidungstext OGH 21.06.1977 3 Ob 561/77
    Beisatz: Eine einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 1 EO hat daher das Provisorialgericht selbst zu vollziehen. (T1)
  • 3 Ob 106/77
    Entscheidungstext OGH 15.11.1977 3 Ob 106/77
    nur: Gemäß § 387 EO geschieht der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Der Vollzug obliegt diesem, es gibt kein von diesem verschiedenes Vollzugsgericht. Ein "Exekutionsvollzug" kommt (abgesehen von den Fällen des § 382 Z 8 EO und § 384 Abs 1 EO, in welchen Fällen die einstweilige Verfügung mit dem von ihr erteilten Auftrag beendet ist) nicht in Frage.(T2) = SZ 50/145
  • 3 Ob 1017/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 1017/84
    Auch; Beisatz: Eine zum Vollzug der EV im engeren Sinn hinzutretende Exekution kommt vor allem bei der Erlassung eines Gebotes oder Verbotes nach § 382 Z 4 und 5 EO, aber auch bei Erlassung einer Verfügung nach § 382 Z 8 lit a und b EO, in Frage. Hier besteht die Vollziehung der EV im engeren Sinn praktisch nur darin, einen wirksamen Exekutiontitel zu schaffen, auf Grund dessen die gefährdete Partei gegebenenfalls in der Folge Exekution nach den allgemeinen Bestimmungen der EO führen kann. (T3)
  • 3 Ob 221/99t
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 221/99t
    Auch; Beisatz: Einstweilige Verfügungen, mit denen ein Verbot im Sinn des § 382 Abs 1 Z 5 EO erlassen wurde, können nicht sogleich - also ohne Exekutionsbewilligung - vollzogen werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005012

Dokumentnummer

JJR_19530708_OGH0002_0020OB00535_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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