RS OGH 1952/4/16 3Ob182/52

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Veröffentlicht am 16.04.1952
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Norm

AußStrG §97 A2
EO §387 ff

Rechtssatz

Solange der Erbrechtsstreit nicht entschieden ist, kann keiner der Erbprätendenten den ruhenden Nachlaß für sich zur Geltendmachung von Rechten gegenüber anderen Erwerbern in Anspruch nehmen; es besteht solange kein Anspruch des ruhenden Nachlasses auf Einbeziehung eines Vermögensteiles eines Erbprätendenten, dessen Erwerb vom Erblasser durch die anderen angefochten wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 182/52
    Entscheidungstext OGH 16.04.1952 3 Ob 182/52
    JBl 1952,570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005039

Dokumentnummer

JJR_19520416_OGH0002_0030OB00182_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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