Norm
AußStrG §97 A2Rechtssatz
Solange der Erbrechtsstreit nicht entschieden ist, kann keiner der Erbprätendenten den ruhenden Nachlaß für sich zur Geltendmachung von Rechten gegenüber anderen Erwerbern in Anspruch nehmen; es besteht solange kein Anspruch des ruhenden Nachlasses auf Einbeziehung eines Vermögensteiles eines Erbprätendenten, dessen Erwerb vom Erblasser durch die anderen angefochten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005039Dokumentnummer
JJR_19520416_OGH0002_0030OB00182_5200000_001