Norm: EO §200 Z3EO §282
Rechtssatz: Wurde vor der Pfändung nach § 200 Z 3 EO eingestellt, so kann ohne Rücksicht auf die Sechsmonatsfrist ein (neuer) Vollzug beantragt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 47/62 Entscheidungstext OGH 10.04.1962 3 Ob 47/62 EvBl 1962/295 S 356 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:196... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3
Rechtssatz: Bei Fortsetzung des Verkaufsverfahrens muß die Sechsmonatsfrist im Zeitpunkt der Beschlußfassung abgelaufen sein (daß der Antrag früher gestellt wurde, schadet nicht). Vgl auch ÖRZ 1955,186 Entscheidungstexte 3 Ob 27/62 Entscheidungstext OGH 07.03.1962 3 Ob 27/62 EvBl 1962/217 S 245 3 Ob 285/97a E... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3
Rechtssatz: Bei Fortsetzung des Verkaufsverfahrens muß die Sechsmonatsfrist im Zeitpunkt der Beschlußfassung abgelaufen sein (daß der Antrag früher gestellt wurde, schadet nicht). Vgl auch ÖRZ 1955,186 Entscheidungstexte 3 Ob 27/62 Entscheidungstext OGH 07.03.1962 3 Ob 27/62 EvBl 1962/217 S 245 3 Ob 285/97a E... mehr lesen...
Das Erstgericht hatte mit Beschluß vom 15. März 1958 die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ. 220, 221 KG. B. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 22.859 S 31 g s. A. bewilligt. Auf Grund des Einstellungsantrages der betreibenden Partei vom 8. April 1959 gemäß § 200 Z. 3 EO. wegen Zahlung eines Teilbetrages von 5000 S und Stundung des Restbetrages wurde antragsgemäß der Einstellungsbeschluß vom 8. Juni 1959 erlassen und mit Beschluß vom 27. Oktober 1959 auf Grund... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3
Rechtssatz: Ein nach § 200 Z 3 EO eingestelltes Zwangsversteigerungsverfahren betreffend eine Liegenschaft kann auch nach Ablauf von 6 Monaten nicht mehr fortgesetzt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 434/61 Entscheidungstext OGH 29.11.1961 3 Ob 434/61 SZ 34/175 = EvBl 1962/121 S 133 3 Ob 136/64 Entscheidungstex... mehr lesen...
Das Erstgericht hatte mit Beschluß vom 15. März 1958 die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ. 220, 221 KG. B. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 22.859 S 31 g s. A. bewilligt. Auf Grund des Einstellungsantrages der betreibenden Partei vom 8. April 1959 gemäß § 200 Z. 3 EO. wegen Zahlung eines Teilbetrages von 5000 S und Stundung des Restbetrages wurde antragsgemäß der Einstellungsbeschluß vom 8. Juni 1959 erlassen und mit Beschluß vom 27. Oktober 1959 auf Grund... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3
Rechtssatz: Ein nach § 200 Z 3 EO eingestelltes Zwangsversteigerungsverfahren betreffend eine Liegenschaft kann auch nach Ablauf von 6 Monaten nicht mehr fortgesetzt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 434/61 Entscheidungstext OGH 29.11.1961 3 Ob 434/61 SZ 34/175 = EvBl 1962/121 S 133 3 Ob 136/64 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §282Geo §563 Abs5ZPO §429
Rechtssatz: Die Einstellung des Verkaufsverfahrens nach §§ 200 Z 3; 282 EO kann nur durch Beschluß des Exekutionsgerichtes erfolgen, der im Exekutionsakt zu beurkunden und zu unterschreiben ist. Ein lediglich auf dem Pfändungsprotokoll im Sinne des § 563 Abs 5 Geo angebrachter und unterschriebener Vermerk genügt für die Einstellung des Verkaufsverfahrens nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §282Geo §563 Abs5ZPO §429
Rechtssatz: Die Einstellung des Verkaufsverfahrens nach §§ 200 Z 3; 282 EO kann nur durch Beschluß des Exekutionsgerichtes erfolgen, der im Exekutionsakt zu beurkunden und zu unterschreiben ist. Ein lediglich auf dem Pfändungsprotokoll im Sinne des § 563 Abs 5 Geo angebrachter und unterschriebener Vermerk genügt für die Einstellung des Verkaufsverfahrens nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem Versäumungsurteil vom 23. Juni 1959 einen Betrag, zu dessen Gunsten die Klägerin gegen ihn Fahrnisexekution führte. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens kam zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Zahlung des geschuldeten Betrages in Teilbeträgen zustande. Nachdem der Beklagte der Klägerin zur Deckung der vereinbarten Raten ein Akzept vom 2. November 1959 übergeben hatte, stellte diese das anhängige Verkaufsverfahren gemäß §§ 200 Z. 3... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §282
Rechtssatz: Da die Wechselforderung nicht mit der Forderung aus dem Grundgeschäft ident ist, bedeutet die Einklagung des Wechsels keine Umgehung der Vorschrift der §§ 200 Z 3; 282 EO, wenn bereits der Klage aus dem Grundgeschäft stattgegeben worden und nach Einleitung der Exekution die Einstellung des Verkaufsverfahrens vor weniger als einem halben Jahr vor Erhebung der Wechselklage bewilligt worden war. ... mehr lesen...
Der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem Versäumungsurteil vom 23. Juni 1959 einen Betrag, zu dessen Gunsten die Klägerin gegen ihn Fahrnisexekution führte. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens kam zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Zahlung des geschuldeten Betrages in Teilbeträgen zustande. Nachdem der Beklagte der Klägerin zur Deckung der vereinbarten Raten ein Akzept vom 2. November 1959 übergeben hatte, stellte diese das anhängige Verkaufsverfahren gemäß §§ 200 Z. 3... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §282
Rechtssatz: Da die Wechselforderung nicht mit der Forderung aus dem Grundgeschäft ident ist, bedeutet die Einklagung des Wechsels keine Umgehung der Vorschrift der §§ 200 Z 3; 282 EO, wenn bereits der Klage aus dem Grundgeschäft stattgegeben worden und nach Einleitung der Exekution die Einstellung des Verkaufsverfahrens vor weniger als einem halben Jahr vor Erhebung der Wechselklage bewilligt worden war. ... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3
Rechtssatz: Die Einstellung nach § 200 Z 3 EO kann nur in den Fällen angedroht werden, wo wegen einer erst durchzuführenden Schätzung ein Kostenvorschuß auferlegt wird, zu dessen Erlag die Partei exekutiv nicht gezungen werden kann (SZ 16/63). Entscheidungstexte 3 Ob 460/59 Entscheidungstext OGH 18.11.1959 3 Ob 460/59 JBl 1960,303 = RZ 1960,84 ... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3
Rechtssatz: Die Einstellung nach § 200 Z 3 EO kann nur in den Fällen angedroht werden, wo wegen einer erst durchzuführenden Schätzung ein Kostenvorschuß auferlegt wird, zu dessen Erlag die Partei exekutiv nicht gezungen werden kann (SZ 16/63). Entscheidungstexte 3 Ob 460/59 Entscheidungstext OGH 18.11.1959 3 Ob 460/59 JBl 1960,303 = RZ 1960,84 ... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §294
Rechtssatz: Eine Einstellung des Verkaufsverfahrens nach § 200 Z 3 EO hindert nicht die Bewilligung einer Forderungspfändung innerhalb der 6 - monatigen Frist. Entscheidungstexte 3 Ob 253/59 Entscheidungstext OGH 22.06.1959 3 Ob 253/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002996 ... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §294
Rechtssatz: Eine Einstellung des Verkaufsverfahrens nach § 200 Z 3 EO hindert nicht die Bewilligung einer Forderungspfändung innerhalb der 6 - monatigen Frist. Entscheidungstexte 3 Ob 253/59 Entscheidungstext OGH 22.06.1959 3 Ob 253/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002996 ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Z6 IEO §39 Z6 IIIFEO §39 Z6 IVEEO §39 Z6 IVFEO §200 Z3
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO kommt einem Abstehen von der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gleich. Daher kann der betreibende Gläubiger, der zur Hereinbringung der nämlichen Forderung neuerliche Exekution beantragt, vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung einen Verkauf desselben Exekutionsobjektes nicht beantragen. Das gilt für ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Z6 IEO §39 Z6 IIIFEO §39 Z6 IVEEO §39 Z6 IVFEO §200 Z3
Rechtssatz: 1. Der Antrag auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO kommt einem Abstehen von der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gleich. Daher kann der betreibende Gläubiger, der zur Hereinbringung der nämlichen Forderung neuerliche Exekution beantragt, vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung einen Verkauf desselben Exekutionsobjektes nicht beantragen. Das gilt für ... mehr lesen...
Es wurde der betreibenden Partei auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. April 1954 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 7835 S mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. April 1954, 4 E 4924/54, die Fahrnisexekution bewilligt und es wurden die unter Postzahl 1-11 des Pfändungsprotokolles beschriebenen Fahrnisse gepfändet. Die betreibende Partei schränkte am 16. Juni 1954 infolge erfolgter Teilzahlung die Exekution auf 2835 S e... mehr lesen...
Es wurde der betreibenden Partei auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. April 1954 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 7835 S mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. April 1954, 4 E 4924/54, die Fahrnisexekution bewilligt und es wurden die unter Postzahl 1-11 des Pfändungsprotokolles beschriebenen Fahrnisse gepfändet. Die betreibende Partei schränkte am 16. Juni 1954 infolge erfolgter Teilzahlung die Exekution auf 2835 S e... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §282
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 200 Z 3 EO (§ 282 EO) ist nur dahin zu verstehen, daß die neuerliche Versteigerung der bereits gepfändeten Objekte innerhalb von sechs Monaten, nicht aber ein neuerliches Verkaufsverfahren überhaupt ausgeschlossen ist. Ein neues Verkaufsverfahren kann daher innerhalb der sechsmonatigen Frist hinsichtlich anderer Gegenstände durchgeführt werden, indem der Gläubiger neuerlich um die Bewilli... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §282
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 200 Z 3 EO (§ 282 EO) ist nur dahin zu verstehen, daß die neuerliche Versteigerung der bereits gepfändeten Objekte innerhalb von sechs Monaten, nicht aber ein neuerliches Verkaufsverfahren überhaupt ausgeschlossen ist. Ein neues Verkaufsverfahren kann daher innerhalb der sechsmonatigen Frist hinsichtlich anderer Gegenstände durchgeführt werden, indem der Gläubiger neuerlich um die Bewilli... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z6 IEO §39 Abs1 Z6 IIIFEO §39 Abs1 Z6 IVCEO §39 Abs1 Z6 IVEEO §200 Z3
Rechtssatz: Für den Umfang der Einstellung kommt in erster Linie die Erklärung des Gläubigers und nur im Zweifel eine Einstellung nach § 200 Z 3 EO in Betracht. Entscheidungstexte 1 Ob 864/54 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 1 Ob 864/54 EvBl 1955/138 S 231 ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z6 IEO §39 Abs1 Z6 IIIFEO §39 Abs1 Z6 IVCEO §39 Abs1 Z6 IVEEO §200 Z3
Rechtssatz: Für den Umfang der Einstellung kommt in erster Linie die Erklärung des Gläubigers und nur im Zweifel eine Einstellung nach § 200 Z 3 EO in Betracht. Entscheidungstexte 1 Ob 864/54 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 1 Ob 864/54 EvBl 1955/138 S 231 ... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §280 Abs2EO §282
Rechtssatz: Der Ausspruch des Gerichtes, daß das Exekutionsverfahren gemäß §§ 200 Z 3, 282 EO eingestellt ist, hat nur deklarative Bedeutung und ist unanfechtbar. Entscheidungstexte 3 Ob 111/54 Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 111/54 3 Ob 79/70 Entscheidungstext OGH 08.07.1970 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §280 Abs2EO §282
Rechtssatz: Der Ausspruch des Gerichtes, daß das Exekutionsverfahren gemäß §§ 200 Z 3, 282 EO eingestellt ist, hat nur deklarative Bedeutung und ist unanfechtbar. Entscheidungstexte 3 Ob 111/54 Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 111/54 3 Ob 79/70 Entscheidungstext OGH 08.07.1970 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §280 Abs2
Rechtssatz: Wenngleich bei der Mobiliarexekution der einem eingeleiteten Verkaufsverfahren beigetretene Gläubiger vom Stande des Verfahrens nicht verständigt wird, muß doch, um die Rechtsfolge der Einstellung des Verkaufsverfahrens auch für den beigetretenen Gläubiger herbeizuführen, die Aufforderung, dem Vollstrecker Käufer namhaft zu machen, an diesen gerichtet werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §280 Abs2
Rechtssatz: Wenngleich bei der Mobiliarexekution der einem eingeleiteten Verkaufsverfahren beigetretene Gläubiger vom Stande des Verfahrens nicht verständigt wird, muß doch, um die Rechtsfolge der Einstellung des Verkaufsverfahrens auch für den beigetretenen Gläubiger herbeizuführen, die Aufforderung, dem Vollstrecker Käufer namhaft zu machen, an diesen gerichtet werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Am 24. August 1949 wurde zugunsten der A. an den im Pfändungsprotokoll unter P.-Zl. 1 bis 3 angeführten Fahrnissen ein Pfandrecht begrundet. Nach dem Inhalte des Pfändungsprotokolls wurde in Ansehung dieser Gläubigerin das Verkaufsverfahren am 6. Oktober 1949 gemäß den §§ 200, 282 EO. eingestellt. Am 9. September 1949 wurden die gleichen Postzahlen sowie neu die P.-Zl. 4 bis 16 zugunsten der B., der nunmehrigen betreibenden Partei, gepfändet. Nachdem für diese ein Verkaufstermin (21. ... mehr lesen...