Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Da die Wechselforderung nicht mit der Forderung aus dem Grundgeschäft ident ist, bedeutet die Einklagung des Wechsels keine Umgehung der Vorschrift der §§ 200 Z 3; 282 EO, wenn bereits der Klage aus dem Grundgeschäft stattgegeben worden und nach Einleitung der Exekution die Einstellung des Verkaufsverfahrens vor weniger als einem halben Jahr vor Erhebung der Wechselklage bewilligt worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002978Dokumentnummer
JJR_19600824_OGH0002_0010OB00267_6000000_001