Norm
EO §39 Z6 IRechtssatz
1.
Der Antrag auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO kommt einem Abstehen von der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gleich. Daher kann der betreibende Gläubiger, der zur Hereinbringung der nämlichen Forderung neuerliche Exekution beantragt, vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung einen Verkauf desselben Exekutionsobjektes nicht beantragen. Das gilt für den Verkauf von beweglichen Sachen in gleicher Weise wie für die Versteigerung von Liegenschaften.
2.
Die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 200 Z 3 EO hat (abgesehen von der Möglichkeit einer Pfandrechtsbegründung nach § 208 EO) die gleiche Wirkung wie die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO , auch sie führt zur Beseitigung aller schon bestehenden Exekutionsakte. Ein nach Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 39 Z 6 EO vor Ablauf der 6 monatigen Frist des § 200 Z 3 EO gestellter Antrag auf neuerliche Versteigerung stellt eine Umgehung des § 200 Z 3 ZPO dar und ist daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012