RS OGH 1957/5/22 7Ob222/57, 3Ob100/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1957
beobachten
merken

Norm

EO §39 Z6 I
EO §39 Z6 IIIF
EO §39 Z6 IVE
EO §39 Z6 IVF
EO §200 Z3

Rechtssatz

1.

Der Antrag auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO kommt einem Abstehen von der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gleich. Daher kann der betreibende Gläubiger, der zur Hereinbringung der nämlichen Forderung neuerliche Exekution beantragt, vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung einen Verkauf desselben Exekutionsobjektes nicht beantragen. Das gilt für den Verkauf von beweglichen Sachen in gleicher Weise wie für die Versteigerung von Liegenschaften.

2.

Die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 200 Z 3 EO hat (abgesehen von der Möglichkeit einer Pfandrechtsbegründung nach § 208 EO) die gleiche Wirkung wie die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO , auch sie führt zur Beseitigung aller schon bestehenden Exekutionsakte. Ein nach Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 39 Z 6 EO vor Ablauf der 6 monatigen Frist des § 200 Z 3 EO gestellter Antrag auf neuerliche Versteigerung stellt eine Umgehung des § 200 Z 3 ZPO dar und ist daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 222/57
    Entscheidungstext OGH 22.05.1957 7 Ob 222/57
    EvBl 1957/367 S 578
  • 3 Ob 100/65
    Entscheidungstext OGH 12.08.1965 3 Ob 100/65
    nur: Die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 200 Z3 EO hat (abgesehen von der Möglichkeit einer Pfandrechtsbegründungnach § 208 EO) die gleiche Wirkung wie die Einstellung der Exekutionnach § 39 Abs 1 Z 6 EO , auch sie führt zur Beseitigung aller schonbestehenden Exekutionsakte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten