TE OGH 1961/11/29 3Ob434/61

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Veröffentlicht am 29.11.1961
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Norm

EO §200 Z3

Kopf

SZ 34/175

Spruch

Ein nach § 200 Z. 3 EO. eingestelltes Zwangsversteigerungsverfahren betreffend eine Liegenschaft kann auch nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr fortgesetzt werden.

Entscheidung vom 29. November 1961, 3 Ob 434/61.

I. Instanz: Bezirksgericht Montafon; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.

Text

Das Erstgericht hatte mit Beschluß vom 15. März 1958 die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ. 220, 221 KG. B. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 22.859 S 31 g s. A. bewilligt. Auf Grund des Einstellungsantrages der betreibenden Partei vom 8. April 1959 gemäß § 200 Z. 3 EO. wegen Zahlung eines Teilbetrages von 5000 S und Stundung des Restbetrages wurde antragsgemäß der Einstellungsbeschluß vom 8. Juni 1959 erlassen und mit Beschluß vom 27. Oktober 1959 auf Grund der eingetretenen Rechtskraft die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens verfügt. Der von der betreibenden Partei am 22. März 1961 gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen restlicher 17.659 S 31 g s. A. wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 26. Mai 1961 als im Gesetz nicht begrundet zurückgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und bewilligte die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens; bei einer Einstellung des Verkaufsverfahrens nach § 200 Z. 3 EO. werde, anders als im Fall des § 39 Abs. 1 Z. 6 EO., wo auch das erworbene Pfandrecht erlösche, nur die Fortsetzung des eingeleiteten Versteigerungsverfahrens auf wenigstens sechs Monate unterbrochen, wobei das Pfandrecht dem betreibenden Gläubiger erhalten bleibe. Es werde aber noch zu prüfen sein, ob beide Liegenschaften noch im Eigentum des Verpflichteten stehen.

Der Oberste Gerichtshof stellte auf Revisionsrekurs des Verpflichteten den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe wieder her, daß der Fortsetzungsantrag der betreibenden Partei abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist davon auszugehen, daß die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 200 Z. 3 EO. grundsätzlich dieselbe Wirkung wie die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z. 6 EO. hat, nur daß im ersten Fall der betreibende Gläubiger gemäß § 208 Abs. 1 EO. die Möglichkeit besitzt, unter bestimmten Voraussetzungen in der Rangordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens ein zwangsweises Pfandrecht einverleiben zu lassen (EvBl. 1957 Nr. 367; Heller, EO., 10. Aufl. S. 939 ff. E. Nr. 21 zu § 200). Die sonstige Gleichheit in den Rechtswirkungen äußert sich insbesondere auch darin, daß ein einmal eingestelltes Zwangsversteigerungsverfahren betreffend eine Liegenschaft, gleichgültig, ob nach der einen oder anderen der vorgenannten Gesetzesstellen, nicht mehr fortgesetzt werden kann (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. I S. 638; Heller a. a. O. S. 941 E. Nr. 21 a; 3 Ob 336/60). Für diese Ansicht spricht insbesondere auch die in § 207 EO. vorgeschriebene Löschung aller auf das eingestellte Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen und die Erwägung, daß sich nachher die Eigentumsverhältnisse geändert haben können.

Anmerkung

Z34175

Schlagworte

Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 200 Z. 3 EO.„ Fortsetzung, Fortsetzung, keine - eines nach § 200 Z. 3 EO eingestellten, Versteigerungsverfahrens, Versteigerungsverfahren, Einstellung nach § 200 Z. 3 EO., Fortsetzung, Zwangsversteigerung, Einstellung nach § 200 Z. 3 EO., Fortsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0030OB00434.61.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19611129_OGH0002_0030OB00434_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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