Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Die Einstellung des Verkaufsverfahrens nach §§ 200 Z 3; 282 EO kann nur durch Beschluß des Exekutionsgerichtes erfolgen, der im Exekutionsakt zu beurkunden und zu unterschreiben ist. Ein lediglich auf dem Pfändungsprotokoll im Sinne des § 563 Abs 5 Geo angebrachter und unterschriebener Vermerk genügt für die Einstellung des Verkaufsverfahrens nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003009Dokumentnummer
JJR_19611010_OGH0002_0030OB00368_6100000_001