Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Wenngleich bei der Mobiliarexekution der einem eingeleiteten Verkaufsverfahren beigetretene Gläubiger vom Stande des Verfahrens nicht verständigt wird, muß doch, um die Rechtsfolge der Einstellung des Verkaufsverfahrens auch für den beigetretenen Gläubiger herbeizuführen, die Aufforderung, dem Vollstrecker Käufer namhaft zu machen, an diesen gerichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0002989Dokumentnummer
JJR_19531223_OGH0002_0020OB00950_5300000_001