RS OGH 1953/12/23 2Ob950/53

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Veröffentlicht am 23.12.1953
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Norm

EO §200 Z3
EO §280 Abs2

Rechtssatz

Wenngleich bei der Mobiliarexekution der einem eingeleiteten Verkaufsverfahren beigetretene Gläubiger vom Stande des Verfahrens nicht verständigt wird, muß doch, um die Rechtsfolge der Einstellung des Verkaufsverfahrens auch für den beigetretenen Gläubiger herbeizuführen, die Aufforderung, dem Vollstrecker Käufer namhaft zu machen, an diesen gerichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 950/53
    Entscheidungstext OGH 23.12.1953 2 Ob 950/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0002989

Dokumentnummer

JJR_19531223_OGH0002_0020OB00950_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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