Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Die Einstellung nach § 200 Z 3 EO kann nur in den Fällen angedroht werden, wo wegen einer erst durchzuführenden Schätzung ein Kostenvorschuß auferlegt wird, zu dessen Erlag die Partei exekutiv nicht gezungen werden kann (SZ 16/63).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003017Dokumentnummer
JJR_19591118_OGH0002_0030OB00460_5900000_001