Begründung: Die Betreibenden erwirkten gegen den Verpflichteten, der bereits im Titelverfahren durch einen Abwesenheitskurator vertreten war, einen Unterlassungsexekutionstitel. Das Bezirksgericht Kufstein bewilligte aufgrund dieses Titels mit Beschluss vom 18. November 2010 die Exekution und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 300 EUR. In dem dagegen erhobenen Rekurs machte der Abwesenheitskurator ua geltend, dass der Verpflichtete seit Monaten in Thailand aufhältig sei, in Öster... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks 2041. Die Antragsgegnerin war Eigentümerin der benachbarten Grundstücke 2012/6 und 2012/8. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin behingen in der Vergangenheit mehrere Grundstreitigkeiten. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel (in dessen Sprengel die genannten Grundstücke gelegen sind) vom 20. Juli 2009 wurde die in Italien wohnhafte Antragsgegnerin schuldig erkannt, „die Ableitung des auf ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich, hat nach den Antragsangaben gegen die Antragsgegnerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Italien, einen Exekutionstitel erwirkt, mit dem dieser aufgetragen wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bestimmte vereinbarungswidrige Handlungen in Österreich zu unterlassen. Nunmehr strebt die Antragstellerin die Unterlassungsexekution nach § 355 EO infolge Zuwiderhandelns der Verpflicht... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin erwirkte gegenüber der Verpflichteten, die ihren Sitz in Banja Luka, Bosnien und Herzegowina hat, zu AZ 2 Cg 114/10b des Landes- als Handelsgerichts Linz einen Unterlassungstitel, der es der Verpflichteten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verbot, beim Betreiben der internationalen Kraftfahrlinie von Österreich nach Bosnien und Herzegowina eine bestimmte Haltestelle in Bosnien und Herzegowina anzufahren und Auskünfte darüber zu erte... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stellte am 21. Juli 2010 beim Bezirksgericht Villach den Antrag, ihr aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichts Salzburg vom 6. Juli 2010, GZ 4 Cg 57/09k-47, gegen die (in Italien ansässige) verpflichtete Partei zur Erwirkung der titulierten Unterlassungsverpflichtung die Exekution gemäß § 355 EO sowie zur Hereinbringung (ausschließlich) der Kosten des Exekutionsantrags die Drittschuldnerexekution nach § 294 EO gegen eine im Sprengel d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, ist ein weltweit führender Produzent von Schneeketten, die unter anderem auch in Japan verkauft werden. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Italien, produziert und verkauft ebenfalls Schneeketten. Mit Schreiben vom 22. März 2010 teilte die Beklagte (von ihrem Sitz in Italien aus) einem der größten Händler des Generalimporteurs der Klägerin in Japan mit, dass einige von der Klägerin gelieferte und vom a... mehr lesen...
Begründung: Die Betreibende, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich, erwirkte gegen die Verpflichtete, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Italien, einen Unterlassungsexekutionstitel. Mit der Behauptung, die Verpflichtete habe gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, beantragte die Betreibende beim Bezirksgericht Villach einerseits die Exekution nach § 355 EO und andererseits - zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags - die Forderungsexekution nach § 294 EO. Die ... mehr lesen...
Begründung: Die Verpflichtete, die ihren Sitz in Deutschland hat, wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbaren Endbeschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 7. 7. 2006, AZ 5 C 313/05g, schuldig erkannt, durch Abstellen eines auf sie zugelassenen LKW auf der Liegenschaft der Betreibenden deren ruhigen Besitz gestört zu haben und jede weitere derartige Störung zu unterlassen. Die Betreibende beantragte unter Behauptung neuerlicher gleichartiger Besitzstörungshandlungen die Bewil... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller, eine amerikanische Gesellschaft und eine deutsche GmbH, erwirkten als Kläger beim Handelsgericht Wien am 13. November 2008 ein rechtskräftiges Versäumungsurteil, wonach die beklagten Parteien und nunmehrigen Antragsgegner, eine niederländische Gesellschaft und eine in den Niederlanden wohnhafte natürliche Person, zu einer näher bezeichneten Unterlassung sowie dazu verpflichtet wurden, den Klägern die zur Feststellung der Identität des Betreibers eine... mehr lesen...
Begründung: Die in Deutschland wohnenden Verpflichteten wurden mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Endbeschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 14. Februar 2008, AZ 15 C 948/07v, schuldig erkannt, eine Mehrzahl von (im Einzelnen angeführten) Fahrnissen in ein im Sprengel des Bezirksgerichts Zell am See liegendes Haus zurückzubringen. Der - gleichfalls in Deutschland wohnende - Betreibende beantragte, nach § 355 EO die Verhängung einer Geldstrafe anzudrohen, weil - mangels E... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin, eine schweizerische Aktiengesellschaft, erwirkte als klagende Partei beim Handelsgericht Wien zur Sicherung ihres Anspruchs auf Unterlassung von Patenteingriffen gegen eine dänische Gesellschaft eine einstweilige Verfügung mit einem „Unterlassungsgebot" sowie einem ausdrücklich als solches bezeichneten Verbot bestimmter Handlungen. Während das „Gebot" näher bezeichnete Verfahren betrifft und ausdrücklich auf Österreich beschränkt ist, bezieht sich d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin, eine deutsche GmbH mit dem Sitz in Ingolstadt, war klagende Partei im Verfahren AZ 39 Cg 66/08m des Handelsgerichts Wien. Am 5. August 2008 wurde ein rechtswirksamer Teilvergleich geschlossen, der ua die dort erstbeklagte GmbH mit Sitz in Deutschland verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs näher beschriebene Behauptungen betreffend Produkte der klagenden Partei zu unterlassen. Die Antragstellerin begehrte die Bestimmung d... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund des Vergleichs des Landesgerichts Innsbruck vom 24. April 2006, AZ 11 Cg 40/05p, ist der Verpflichtete zur Vornahme bestimmter vertretbarer Handlungen im Bereich einer im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck gelegenen Liegenschaft verpflichtet. Die Betreibende beantragte die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen nach § 353 EO, welche mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 28. September 2006, GZ 25 E 4484/06x-3, bewilligt wur... mehr lesen...
Norm: EO §18 Z4EO §353 IAEO §353 IIIEO §353 IVAEO §354 IAEO §354 IVA
Rechtssatz: Die Exekution zur Erwirkung von anderen (vertretbaren) Handlungen nach § 353 EO wird nach dem Inhalt des Anspruchs nicht auf eine Sache iSd § 18 Z 4 EO geführt. Auch wenn die vertretbare Handlung an einer Sache vorgenommen werden soll, ist diese nicht unmittelbar Gegenstand der Vollzugshandlung des Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher bei einer ... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Exekutionsgerichts für die Exekution nach § 353 EO danach bestimmt, in welchem Sprengel sich die Sache befindet (§ 18 Z 4 erster Fall EO; in casu: Deutschlandsberg) oder nach der ersten vorzunehmenden Exekutionshandlung (§ 18 Z 4 zweiter Fall EO; in casu: Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Exekutionsgerichts für die Exekution nach Paragraph 35... mehr lesen...
Norm: EO §18 Z4EO §353 IAEO §353 IIIEO §353 IVAEO §354 IAEO §354 IVA
Rechtssatz: Die Exekution zur Erwirkung von anderen (vertretbaren) Handlungen nach § 353 EO wird nach dem Inhalt des Anspruchs nicht auf eine Sache iSd § 18 Z 4 EO geführt. Auch wenn die vertretbare Handlung an einer Sache vorgenommen werden soll, ist diese nicht unmittelbar Gegenstand der Vollzugshandlung des Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher bei einer ... mehr lesen...
Begründung: Die in Deutschland ansässige Antragsgegnerin verpflichtete sich mit dem am 22. März 2006 vor dem Bezirksgericht Salzburg geschlossenen gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung, der Antragstellerin ohne deren Einwilligung Werbung im Wege der Fernkopie zu übersenden. Mit ihrem am 15. November 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Ordination des Bezirksgerichts Salzburg als örtlich zuständiges Gericht für die Bewilligung der bea... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** KG, *****, wegen Unterlassung, Veröffentlichung, Beseitigung und Rechnungslegun... mehr lesen...
Norm: EO §18 Z4
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Entscheidungstexte 53 R 359/05h Entscheidungstext LG Salzburg 29.09.2005 53 R 359/05h European Case Law Identifi... mehr lesen...
Die betreibende Partei beantragte auf Grund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Salzburg vom 1.7.2004, 18 C *****, Vollstreckbarkeitsdatum 19.8.2004, zur Hereinbringung einer Forderung von € 1.338,82 s.A. die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294a EO sowie der Fahrnisexekution gegen die Verpflichtete. Im Exekutionsantrag wurde als Anschrift der Verpflichteten 5161 E*****, A*****straße Nr. 6, angeführt. Die betreibende Partei beantragte auf Grund des Zahlungsbefehles ... mehr lesen...
Norm: EO §18 Z4
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Entscheidungstexte 53 R 359/05h Entscheidungstext LG Salzburg 29.09.2005 53 R 359/05h European Case Law Identifi... mehr lesen...
Begründung: Zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Unterlassung auf Grund eines Versäumungsendbeschlusses des Bezirksgerichts Schärding vom 13. Jänner 2004 beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Unterlassungsexekution nach § 355 EO gegen die verpflichtete Partei mit Wohnsitz in Deutschland. Zugleich "regte" sie an (gemeint beantragte sie; vgl dazu 3 Nc 104/02b = AnwBl 2003, 223), das Bezirksgericht Schärding möge die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin (im folgenden nur: ASt) erwirkte als klagende Partei zur AZ 38 Cg 31/00w des Handelsgerichts Wien gegen eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland als beklagte Partei, das vollstreckbare Versäumungsurteil vom 15. September 2000. Damit wurde die beklagte Partei rechtskräftig schuldig erkannt, "es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes" ua zu unterlassen, "Gewinnspiele und/oder ähnliche Werbeaktionen in Österreich anzukündigen und/oder du... mehr lesen...
Begründung: Zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Unterlassung auf Grund einer einstweiligen Verfügung eines inländischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2002 beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gegen die verpflichtete GmbH mit Sitz in der Schweiz. Zugleich wird beantragt, zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags, die Forderungsexekution zu bewilligen. Als Drittschuldner wird eine inländische Bank bezeichnet. Das Erstgericht wies de... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Belgien, ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs, wonach die Antragsgegnerin zur Unterlassung im Einzelnen bezeichneter wettbewerbswidriger Handlungen verpflichtet ist. Die Antragstellerin beantragt gemäß § 28 JN die Bestimmung eines österreichischen Gerichts, möglichst des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, zur Bewilligung und Vollzug der Unterlassungsexekution. ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte aufgrund des vor dem Notar Klaus Dieter D***** in I*****, am 28. 10. 1988, URNr 1932/1988D abgegebenen Schuldbekenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung des (damals in Durach wohnhaften) Verpflichteten die Vollstreckbarerklärung und die Bewilligung der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution nach § 294a EO. Die betreibende Partei beantragte aufgrund des vor dem Notar Klaus Dieter D***** in I*****, am 28. 10. 1988, URNr 1... mehr lesen...
Norm: EO §18 Z4EO §331 AEO §331 FB-VG Art9EGJN ArtIXGmbHG §76JN §27a
Rechtssatz: Für die Pfändung des Geschäftsanteiles an einer GesmbH mit dem Sitz in Tunesien fehlt es an der internationalen Zuständigkeit. Entscheidungstexte 3 Ob 44/98m Entscheidungstext OGH 07.10.1998 3 Ob 44/98m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß aufgrund eines Versäumungsurteils des Landesgerichtes Klagenfurt die Exekution durch Pfändung des der verpflichteten Partei als Gesellschafterin der P***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Chott Meriam, Tunesien, zustehenden Geschäftsanteils. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag wurde vorbehalten. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag des betreibenden Gläubigers auf Bewilligung der Exekutio... mehr lesen...
Norm: EO §18 Z4EO §331 AEO §331 FB-VG Art9EGJN ArtIXGmbHG §76JN §27a
Rechtssatz: Für die Pfändung des Geschäftsanteiles an einer GesmbH mit dem Sitz in Tunesien fehlt es an der internationalen Zuständigkeit. Entscheidungstexte 3 Ob 44/98m Entscheidungstext OGH 07.10.1998 3 Ob 44/98m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...