Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bundesarbeitskammer, Wien 4., Prinz Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer KEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei G***** GmbH, ***** Schweiz, wegen Unterlassung, infolge Vorlage des Akts nach § 28 Abs 4 JN durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (AZ 64 E 1374/03v) den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bundesarbeitskammer, Wien 4., Prinz Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer KEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei G***** GmbH, ***** Schweiz, wegen Unterlassung, infolge Vorlage des Akts nach Paragraph 28, Absatz 4, JN durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (AZ 64 E 1374/03v) den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Exekution wird abgelehnt.Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN für die beabsichtigte Exekution wird abgelehnt.
Text
Begründung:
Zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Unterlassung auf Grund einer einstweiligen Verfügung eines inländischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2002 beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gegen die verpflichtete GmbH mit Sitz in der Schweiz. Zugleich wird beantragt, zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags, die Forderungsexekution zu bewilligen. Als Drittschuldner wird eine inländische Bank bezeichnet. Das Erstgericht wies den Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Infolge Rekurses der betreibenden Partei hob das Rekursgericht diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht auf, die Exekutionssache dem Obersten Gerichtshof zur Ordination vorzulegen. Diesem Auftrag entsprach nunmehr das Erstgericht.Zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Unterlassung auf Grund einer einstweiligen Verfügung eines inländischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2002 beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, EO gegen die verpflichtete GmbH mit Sitz in der Schweiz. Zugleich wird beantragt, zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags, die Forderungsexekution zu bewilligen. Als Drittschuldner wird eine inländische Bank bezeichnet. Das Erstgericht wies den Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Infolge Rekurses der betreibenden Partei hob das Rekursgericht diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht auf, die Exekutionssache dem Obersten Gerichtshof zur Ordination vorzulegen. Diesem Auftrag entsprach nunmehr das Erstgericht.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen jedoch nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen jedoch nicht vor.
Vorauszuschicken ist, dass ungeachtet seiner gänzlich aufhebenden Entscheidung das Rekursgericht ebensowenig wie die betreibende Partei die örtliche Unzuständigkeit des zunächst angerufenen Exekutionsgerichts bezweifelt. Der Auftrag zur Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof setzt ja logisch gemäß § 28 Abs 1 JN voraus, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Daher ist davon auszugehen, dass - wenn auch nur in den Gründen - die Frage der örtlichen Unzuständigkeit eines inländischen Gerichts rechtskräftig entschieden wurde, weshalb grundsätzlich der Entscheidung der Ordinationsfrage kein Hindernis entgegensteht (vgl Matscher in Fasching2 § 28 JN Rz 11 mN; RIS-Justiz RS0046443). Der erkennende Senat erachtet sich an die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gebunden. Bei Verpflichteten mit (Wohn-)Sitzen im Ausland fehlt es bei der Unterlassungsexekution an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland, weil nach § 18 Z 4 EO der Ort der Zustellung der Exekutionsbewilligung dafür maßgeblich wäre (3 Nc 104/02b).Vorauszuschicken ist, dass ungeachtet seiner gänzlich aufhebenden Entscheidung das Rekursgericht ebensowenig wie die betreibende Partei die örtliche Unzuständigkeit des zunächst angerufenen Exekutionsgerichts bezweifelt. Der Auftrag zur Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof setzt ja logisch gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN voraus, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Daher ist davon auszugehen, dass - wenn auch nur in den Gründen - die Frage der örtlichen Unzuständigkeit eines inländischen Gerichts rechtskräftig entschieden wurde, weshalb grundsätzlich der Entscheidung der Ordinationsfrage kein Hindernis entgegensteht vergleiche Matscher in Fasching2 Paragraph 28, JN Rz 11 mN; RIS-Justiz RS0046443). Der erkennende Senat erachtet sich an die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gebunden. Bei Verpflichteten mit (Wohn-)Sitzen im Ausland fehlt es bei der Unterlassungsexekution an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland, weil nach Paragraph 18, Ziffer 4, EO der Ort der Zustellung der Exekutionsbewilligung dafür maßgeblich wäre (3 Nc 104/02b).
Es sind demnach die Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 JN (von Amts wegen: § 28 Abs 4 JN) zu prüfen. Von dessen drei Varianten kommt mangels eines entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags und mangels Behauptung einer Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit, nicht aber eines örtlich zuständigen Gerichts in Österreich wie im Fall der Entscheidung 3 Nd 507/01 nur die des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann zulässig, wenn die betreibende Partei (wie hier) den Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.Es sind demnach die Voraussetzungen einer Ordination nach Paragraph 28, JN (von Amts wegen: Paragraph 28, Absatz 4, JN) zu prüfen. Von dessen drei Varianten kommt mangels eines entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags und mangels Behauptung einer Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit, nicht aber eines örtlich zuständigen Gerichts in Österreich wie im Fall der Entscheidung 3 Nd 507/01 nur die des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann zulässig, wenn die betreibende Partei (wie hier) den Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Hinweise auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Sitzland der verpflichteten GmbH ergeben sich nach der Aktenlage jedoch nicht. Wie der erkennende Senat zu 3 Nd 507/01 im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen hat, werden einstweilige Verfügungen wie alle gerichtlichen Entscheidungen eines Vertragsstaats des EuGVÜ nach dessen Art 25 und 26 in den anderen Vertragsstaaten ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung anerkannt. Solche Entscheidungen werden nach Art 31 EuGVÜ, wenn sie in einem Vertragsstaat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind. Eine Ausnahme besteht nur beim Vorliegen von - hier nicht indizierten - Versagungsgründen des Art 27 EuGVÜ. Nichts anderes kann aber im Verhältnis zur Schweiz gelten, die wie Österreich bereits seit geraumer Zeit Vertragsstaat des dem EuGVÜ nachgebildeten Parallelübereinkommens von Lugano (LGVÜ) ist. Die genannten Bestimmungen sind in beiden Übereinkommen völlig gleich. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, dass die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in der Schweiz unmöglich oder unzumutbar wäre.Hinweise auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Sitzland der verpflichteten GmbH ergeben sich nach der Aktenlage jedoch nicht. Wie der erkennende Senat zu 3 Nd 507/01 im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen hat, werden einstweilige Verfügungen wie alle gerichtlichen Entscheidungen eines Vertragsstaats des EuGVÜ nach dessen Artikel 25 und 26 in den anderen Vertragsstaaten ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung anerkannt. Solche Entscheidungen werden nach Artikel 31, EuGVÜ, wenn sie in einem Vertragsstaat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind. Eine Ausnahme besteht nur beim Vorliegen von - hier nicht indizierten - Versagungsgründen des Artikel 27, EuGVÜ. Nichts anderes kann aber im Verhältnis zur Schweiz gelten, die wie Österreich bereits seit geraumer Zeit Vertragsstaat des dem EuGVÜ nachgebildeten Parallelübereinkommens von Lugano (LGVÜ) ist. Die genannten Bestimmungen sind in beiden Übereinkommen völlig gleich. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, dass die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in der Schweiz unmöglich oder unzumutbar wäre.
Auf den Antrag nach § 294 EO ist nicht Bedacht zu nehmen, weil er nur im Falle der nach dieser Entscheidung nicht in Betracht kommenden Bestimmung von Exekutionskosten zum Tragen käme.Auf den Antrag nach Paragraph 294, EO ist nicht Bedacht zu nehmen, weil er nur im Falle der nach dieser Entscheidung nicht in Betracht kommenden Bestimmung von Exekutionskosten zum Tragen käme.
Demnach sind die Voraussetzungen für eine Ordination nicht gegeben.
Anmerkung
E69575 3Nc15.03sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030NC00015.03S.0523.000Dokumentnummer
JJT_20030523_OGH0002_0030NC00015_03S0000_000