Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin F***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Freimüller / Noll / Obereder / Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Exekutionsführung gemäß § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin F***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Freimüller / Noll / Obereder / Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Exekutionsführung gemäß Paragraph 355, EO, infolge Antrags gemäß Paragraph 28, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die beabsichtigte Exekution nach § 28 JN wird abgelehnt.Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die beabsichtigte Exekution nach Paragraph 28, JN wird abgelehnt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin, eine schweizerische Aktiengesellschaft, erwirkte als klagende Partei beim Handelsgericht Wien zur Sicherung ihres Anspruchs auf Unterlassung von Patenteingriffen gegen eine dänische Gesellschaft eine einstweilige Verfügung mit einem „Unterlassungsgebot" sowie einem ausdrücklich als solches bezeichneten Verbot bestimmter Handlungen. Während das „Gebot" näher bezeichnete Verfahren betrifft und ausdrücklich auf Österreich beschränkt ist, bezieht sich das spezieller gefasste Verbot auf eine bestimmte auf einer Messe in Wien ausgestellte und vorgeführte Maschine. Insofern wurde der beklagten Partei verboten, die Maschine zu verändern oder umzubauen oder aus Wien abzutransportieren. Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines Exekutionsgerichts im Wege der Ordination (§ 28 JN). Nach dem im Wesentlichen mit dem Entwurf eines Exekutionsantrags übereinstimmenden Antragsvorbringen habe die Titelschuldnerin dem Unterlassungstitel auf ihrer Website dadurch zuwidergehandelt, dass sie eine näher bezeichnete Maschine feilgehalten bzw angeboten habe. Welches Exekutionsmittel beantragt wird, ergibt sich weder aus dem Antrag noch dem Entwurf. Die Zuständigkeit eines inländischen Gerichts sei nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin keinen Sitz im Inland habe. Die Durchsetzung des auf Österreich beschränkten Unterlassungstitels im Ausland sei unzumutbar und unmöglich, weil nach dem im Verhältnis zu Dänemark geltenden EuGVÜ eine inländische Vollstreckbarkeitsbestätigung eingeholt und samt dem Exekutionsantrag in die dänische Sprache übersetzt werden müsse; weil möglicherweise der Kostentitel, nicht aber der Unterlassungstitel in Dänemark anerkannt werden würde; weil in Dänemark die wiederholte tägliche Exekutionsführung nicht zulässig sei, was unzumutbar sei, da die Patentverletzung „dringend und urgent" sei.Die Antragstellerin, eine schweizerische Aktiengesellschaft, erwirkte als klagende Partei beim Handelsgericht Wien zur Sicherung ihres Anspruchs auf Unterlassung von Patenteingriffen gegen eine dänische Gesellschaft eine einstweilige Verfügung mit einem „Unterlassungsgebot" sowie einem ausdrücklich als solches bezeichneten Verbot bestimmter Handlungen. Während das „Gebot" näher bezeichnete Verfahren betrifft und ausdrücklich auf Österreich beschränkt ist, bezieht sich das spezieller gefasste Verbot auf eine bestimmte auf einer Messe in Wien ausgestellte und vorgeführte Maschine. Insofern wurde der beklagten Partei verboten, die Maschine zu verändern oder umzubauen oder aus Wien abzutransportieren. Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines Exekutionsgerichts im Wege der Ordination (Paragraph 28, JN). Nach dem im Wesentlichen mit dem Entwurf eines Exekutionsantrags übereinstimmenden Antragsvorbringen habe die Titelschuldnerin dem Unterlassungstitel auf ihrer Website dadurch zuwidergehandelt, dass sie eine näher bezeichnete Maschine feilgehalten bzw angeboten habe. Welches Exekutionsmittel beantragt wird, ergibt sich weder aus dem Antrag noch dem Entwurf. Die Zuständigkeit eines inländischen Gerichts sei nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin keinen Sitz im Inland habe. Die Durchsetzung des auf Österreich beschränkten Unterlassungstitels im Ausland sei unzumutbar und unmöglich, weil nach dem im Verhältnis zu Dänemark geltenden EuGVÜ eine inländische Vollstreckbarkeitsbestätigung eingeholt und samt dem Exekutionsantrag in die dänische Sprache übersetzt werden müsse; weil möglicherweise der Kostentitel, nicht aber der Unterlassungstitel in Dänemark anerkannt werden würde; weil in Dänemark die wiederholte tägliche Exekutionsführung nicht zulässig sei, was unzumutbar sei, da die Patentverletzung „dringend und urgent" sei.
Im dem Antrag beiliegenden Entwurf eines Exekutionsantrags macht die Antragstellerin alleine einen Verstoß durch Anbieten eines bestimmten Maschinentyps auf der Website der Antragsgegnerin geltend.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor:Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen nicht vor:
1. Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst, EO2, § 3 Rz 18d).1. Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst, EO2, Paragraph 3, Rz 18d).
2.1. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit bei der Unterlassungsexekution ist § 18 Z 4 zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei der Unterlassungsexekution die Zustellung der Exekutionsbewilligung, sodass es bei einem Verpflichteten mit (Wohn-)Sitz im Ausland (hier: Dänemark) an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland fehlt (3 Nc 4/04z; 3 Nc 33/04i).2.1. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit bei der Unterlassungsexekution ist Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei der Unterlassungsexekution die Zustellung der Exekutionsbewilligung, sodass es bei einem Verpflichteten mit (Wohn-)Sitz im Ausland (hier: Dänemark) an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland fehlt (3 Nc 4/04z; 3 Nc 33/04i).
2.2. Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts kommt allein § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Dieser Fall der Ordination besteht aber nur zugunsten eines Klägers mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Österreich. Solches behauptet die eine Schweizer Adresse angebende Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft, nicht. Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat aber der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen (3 Nc 33/04i). Irgendwelche Behauptungen, die gesetzliche Beschränkung der Ordination auf inländische Kläger (bzw hier betreibende Parteien) könnte zu eng sein, sind weder dem Antrag noch dem Entwurf des Exekutionsantrags zu entnehmen. Insbesondere gilt das für die Behauptung, die Website der Antragsgnegerin sei - was ja im Internet wohl die Regel ist - auch in Österreich abrufbar.2.2. Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts kommt allein Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Betracht. Dieser Fall der Ordination besteht aber nur zugunsten eines Klägers mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Österreich. Solches behauptet die eine Schweizer Adresse angebende Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft, nicht. Nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN hat aber der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen (3 Nc 33/04i). Irgendwelche Behauptungen, die gesetzliche Beschränkung der Ordination auf inländische Kläger (bzw hier betreibende Parteien) könnte zu eng sein, sind weder dem Antrag noch dem Entwurf des Exekutionsantrags zu entnehmen. Insbesondere gilt das für die Behauptung, die Website der Antragsgnegerin sei - was ja im Internet wohl die Regel ist - auch in Österreich abrufbar.
2.3. Demnach kommt es auf die Frage, ob die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der exekutiven Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn-)Sitzstaat als bescheinigt anzusehen ist, nicht an. Klarzustellen bleibt nur, dass die EuGVVO auch in Dänemark seit 1. Juli 2007 gilt (Kundmachung im ABl L 94/70 vom 4. April 2007). Dem Antrag ist somit nicht stattzugeben.
Anmerkung
E887933Nc66.08ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZfRV-LS 2008/76XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030NC00066.08Y.1017.000Zuletzt aktualisiert am
25.02.2009