RS OGH 2005/9/29 53R359/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2005
beobachten
merken

Norm

EO §18 Z4

Rechtssatz

Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000037

Dokumentnummer

JJR_20050929_LG00569_05300R00359_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten