RS OGH 2007/3/29 3Ob282/06a, 3Nc4/08f, 3Nc8/10x, 3Nc13/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Norm

EO §18 Z4
EO §353 IA
EO §353 III
EO §353 IVA
EO §354 IA
EO §354 IVA

Rechtssatz

Die Exekution zur Erwirkung von anderen (vertretbaren) Handlungen nach § 353 EO wird nach dem Inhalt des Anspruchs nicht auf eine Sache iSd § 18 Z 4 EO geführt. Auch wenn die vertretbare Handlung an einer Sache vorgenommen werden soll, ist diese nicht unmittelbar Gegenstand der Vollzugshandlung des Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher bei einer Exekution nach § 353 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO (Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 282/06a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 282/06a
  • 3 Nc 4/08f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2008 3 Nc 4/08f
    Auch; nur: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei einer Exekution nach § 353 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO (Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist). (T1)
  • 3 Nc 8/10x
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 3 Nc 8/10x
    Vgl; Beisatz: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch bei der Exekution gemäß § 354 EO nach § 18 Z 4 zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen ebenso wie bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen die Zustellung der Exekutionsbewilligung. (T2)
  • 3 Nc 13/18v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Nc 13/18v
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Exekution nach § 355 EO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121995

Im RIS seit

28.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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